§ 1 Oö. LuftREnTG § 1

Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.02.2009 bis 31.12.9999
I. ABSCHNITT

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1

Ziele und Grundsätze

(1) Ziele dieses Landesgesetzes sind

1.

die Vorsorge gegen und die Abwehr von schädlichen und unzumutbar belästigenden Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der freien Luft durch Stoffe (Rauch, Staub, Ruß, Gase etc.), die durch den Betrieb von Heizungsanlagen und Klimaanlagen entstehen können;

2.

die Vorsorge gegen und die Abwehr von Gefahren im Sinn des Abs. 2, die

a)

durch den Betrieb von Heizungsanlagen und Klimaanlagen,

b)

durch den Betrieb von sonstigen Gasanlagen und Gasgeräten sowie

c)

bei der Lagerung von Brennstoffen und brennbaren Flüssigkeiten

entstehen können;

3.

die Sicherstellung der möglichst sparsamen Verwendung von Energie.

(Anm: LGBl. Nr. 13/2009)

(2) Heizungsanlagen, Klimaanlagen, sonstige Gasanlagen und Gasgeräte sowie Lagerstätten für Brennstoffe und brennbare Flüssigkeiten sind in allen ihren Teilen nach dem jeweiligen Stand der Technik so in Verkehr zu bringen, zu errichten, zu betreiben und aufzulassen, dass dadurch

1.

das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet,

2.

Beschädigungen von Sachen, Brand- und Explosionsgefahren und unverhältnismäßig schädliche oder unzumutbar belästigende Umwelteinwirkungen vermieden werden und

3.

ein nach Art und Zweck der Anlage unnötiger Energieträgerverbrauch vermieden wird.

(Anm: LGBl. Nr. 13/2009)

Stand vor dem 27.02.2009

In Kraft vom 01.01.2003 bis 27.02.2009
I. ABSCHNITT

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1

Ziele und Grundsätze

(1) Ziele dieses Landesgesetzes sind

1.

die Vorsorge gegen und die Abwehr von schädlichen und unzumutbar belästigenden Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der freien Luft durch Stoffe (Rauch, Staub, Ruß, Gase etc.), die durch den Betrieb von Heizungsanlagen und Klimaanlagen entstehen können;

2.

die Vorsorge gegen und die Abwehr von Gefahren im Sinn des Abs. 2, die

a)

durch den Betrieb von Heizungsanlagen und Klimaanlagen,

b)

durch den Betrieb von sonstigen Gasanlagen und Gasgeräten sowie

c)

bei der Lagerung von Brennstoffen und brennbaren Flüssigkeiten

entstehen können;

3.

die Sicherstellung der möglichst sparsamen Verwendung von Energie.

(Anm: LGBl. Nr. 13/2009)

(2) Heizungsanlagen, Klimaanlagen, sonstige Gasanlagen und Gasgeräte sowie Lagerstätten für Brennstoffe und brennbare Flüssigkeiten sind in allen ihren Teilen nach dem jeweiligen Stand der Technik so in Verkehr zu bringen, zu errichten, zu betreiben und aufzulassen, dass dadurch

1.

das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet,

2.

Beschädigungen von Sachen, Brand- und Explosionsgefahren und unverhältnismäßig schädliche oder unzumutbar belästigende Umwelteinwirkungen vermieden werden und

3.

ein nach Art und Zweck der Anlage unnötiger Energieträgerverbrauch vermieden wird.

(Anm: LGBl. Nr. 13/2009)

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