§ 4 Oö. LuftREnTG

Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.12.2020 bis 31.12.9999

(1) Feuerungsanlagen, sonstige Gasanlagen und Gasgeräte dürfen nur

mit Brennstoffen betrieben werden, für deren Einsatz sie nach den Angaben des Herstellers oder der Herstellerin geeignet sind.

(2) Als Brennstoffe für Feuerungsanlagen, sonstige Gasanlagen und Gasgeräte dürfen unter Bedachtnahme auf allfällige Verordnungen nach Abs. 3 nur verwendet werden:

1.

feste Brennstoffe (§ 3 Z 12);

2.

flüssige Brennstoffe (§ 3 Z 15);

3.

gasförmige Brennstoffe (§ 3 Z 16);

4.

Papier, Kartonagen und handelsübliche Anzündhilfen soweit dies zum Anfeuern notwendig ist.

Für Feuerungsanlagen in gewerblichen Betriebsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mindestens 50 kW ist die Verwendung von Brennstoffen zulässig, die nicht den Kriterien der Z 1 bis 4 entsprechen, wenn dabei die Grenzwerte gemäß der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019, BGBl. II Nr. 331/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 312/2011BGBl. II Nr. 293/2019, eingehalten werden. (Anm: LGBl.Nr. 29/2012, 58/2014, 34/2017, 119/2020)

(3) Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes (§ 1), auf den jeweiligen Stand der Technik, auf völkerrechtliche Verpflichtungen der Republik Österreich sowie auf vergleichbare Vorschriften des Auslands und Richtlinien internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften durch Verordnung die zulässigen Arten von Brennstoffen gemäß Abs. 2, deren Beschaffenheit und die Methoden zur Bestimmung der Zusammensetzung von Brennstoffen festlegen; dabei kann auch angeordnet werden, dass Belege des Inverkehrbringers oder der Inverkehrbringerin von Brennstoffen von dem- oder derjenigen, der oder die diese Brennstoffe verwendet, bis zu ihrem vollständigen Verbrauch aufbewahrt und auf Verlangen der Behörde vorgelegt werden müssen. Für im Zeitpunkt der Erlassung einer solchen Verordnung bereits rechtmäßig in Verkehr gebrachte Brennstoffe sind abweichende Bestimmungen oder Ausnahmen festzulegen, wenn sie nach dem Stand der Technik wegen der Unverhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand zur Erfüllung der betreffenden Verordnungsbestimmungen und dem dadurch erreichbaren Nutzen für die zu schützenden Interessen sachlich gerechtfertigt sind.

Stand vor dem 10.12.2020

In Kraft vom 01.06.2017 bis 10.12.2020

(1) Feuerungsanlagen, sonstige Gasanlagen und Gasgeräte dürfen nur

mit Brennstoffen betrieben werden, für deren Einsatz sie nach den Angaben des Herstellers oder der Herstellerin geeignet sind.

(2) Als Brennstoffe für Feuerungsanlagen, sonstige Gasanlagen und Gasgeräte dürfen unter Bedachtnahme auf allfällige Verordnungen nach Abs. 3 nur verwendet werden:

1.

feste Brennstoffe (§ 3 Z 12);

2.

flüssige Brennstoffe (§ 3 Z 15);

3.

gasförmige Brennstoffe (§ 3 Z 16);

4.

Papier, Kartonagen und handelsübliche Anzündhilfen soweit dies zum Anfeuern notwendig ist.

Für Feuerungsanlagen in gewerblichen Betriebsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mindestens 50 kW ist die Verwendung von Brennstoffen zulässig, die nicht den Kriterien der Z 1 bis 4 entsprechen, wenn dabei die Grenzwerte gemäß der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019, BGBl. II Nr. 331/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 312/2011BGBl. II Nr. 293/2019, eingehalten werden. (Anm: LGBl.Nr. 29/2012, 58/2014, 34/2017, 119/2020)

(3) Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes (§ 1), auf den jeweiligen Stand der Technik, auf völkerrechtliche Verpflichtungen der Republik Österreich sowie auf vergleichbare Vorschriften des Auslands und Richtlinien internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften durch Verordnung die zulässigen Arten von Brennstoffen gemäß Abs. 2, deren Beschaffenheit und die Methoden zur Bestimmung der Zusammensetzung von Brennstoffen festlegen; dabei kann auch angeordnet werden, dass Belege des Inverkehrbringers oder der Inverkehrbringerin von Brennstoffen von dem- oder derjenigen, der oder die diese Brennstoffe verwendet, bis zu ihrem vollständigen Verbrauch aufbewahrt und auf Verlangen der Behörde vorgelegt werden müssen. Für im Zeitpunkt der Erlassung einer solchen Verordnung bereits rechtmäßig in Verkehr gebrachte Brennstoffe sind abweichende Bestimmungen oder Ausnahmen festzulegen, wenn sie nach dem Stand der Technik wegen der Unverhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand zur Erfüllung der betreffenden Verordnungsbestimmungen und dem dadurch erreichbaren Nutzen für die zu schützenden Interessen sachlich gerechtfertigt sind.

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