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(1) Der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des § 12 Abs. 1 Z 1 und 2 ist, soweit die Abs. 2, 5 und 6 nicht anderes bestimmen, durch einen Prüfbericht einer hiezu zugelassenen Stelle zu erbringen. Der Prüfbericht hat eine zusammenfassende Beurteilung zu enthalten, ob die Kleinfeuerstätte die Anforderungen erfüllt. Bei Serienprodukten genügt ein Prüfbericht für ein Erzeugnis jeder Serie.
(2) Für Zentralheizgeräte, Niedertemperatur-Zentralheizgeräte und Brennwertgeräte, die mit flüssigen und gasförmigen Brennstoffen betrieben werden und eine Nennwärmeleistung von 4 bis 400 kW aufweisen, ist der Nachweis der Einhaltung der Wirkungsgrade durch einen Konformitätsnachweis und das CE-Kennzeichen entsprechend der Richtlinie 92/42/EWG zu erbringen.
(3) Die zugelassene Stelle hat in einem den Regeln der Anlage 3Technik entsprechenden Prüfverfahren zu prüfen und festzustellen, ob die Kleinfeuerstätte oder ein wesentlicher Bauteil einer Kleinfeuerstätte die Anforderungen der Anlagen 1 und 2 erfüllt. Dabei ist vorrangig auf die entsprechenden Standards (EN-Normen, ÖNORMen uä.) Bedacht zu nehmen. (Anm: LGBl. Nr. 119/2020)
(4) Der Prüfbericht hat zu enthalten:
1. | den Namen (Firma) und die vollständige Anschrift der Herstellerin bzw. des Herstellers und gegebenenfalls ihres bzw. seines oder ihrer bzw. seiner Bevollmächtigten in Österreich; | |||||||||
2. | die Angabe, ob es sich um die Prüfung einer Einzelanfertigung oder eines Serienprodukts handelt; | |||||||||
3. | die Art der Kleinfeuerstätte oder des wesentlichen Bauteils; | |||||||||
4. | die Bezeichnung und Type der Kleinfeuerstätte oder des wesentlichen Bauteils; | |||||||||
5. | die Beschreibung der Funktionsweise und die planliche Darstellung der Kleinfeuerstätte oder des wesentlichen Bauteils; | |||||||||
6. | die Nennwärmeleistung; | |||||||||
7. | die Beschreibung der verwendeten Prüfeinrichtungen und Messgeräte; | |||||||||
8. | die Beschreibung der Prüfmethoden und -bedingungen; | |||||||||
9. | die Spezifikation der Prüfbrennstoffe; | |||||||||
10. | die Beschreibung des Prüfablaufs; | |||||||||
11. | eine zusammenfassende Darstellung des Prüfungsergebnisses mit | |||||||||
a) | der Feststellung, dass die Kleinfeuerstätte die Emissionsgrenzwerte der Anlage 1 und die Wirkungsgrade der Anlage 2 einhält und damit die Anforderungen der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken, LGBl. Nr. 109/2012, erfüllt; | |||||||||
b) | der Feststellung, unter welchen Bedingungen dies gilt (Angabe der zulässigen Brennstoffe, sonstige Einschränkungen); | |||||||||
c) | der Angabe der Emissionsmesswerte und der Wirkungsgrade unter den spezifischen Prüfbedingungen der Anlage 2; | |||||||||
d) | dem Datum der Prüfung; | |||||||||
12. | die Bezeichnung und Anschrift der zugelassenen Stelle und die Unterschrift des bzw. der für die Prüfung Verantwortlichen. |
(5) Für ortsfest gesetzte Öfen und Herde gilt der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des § 12 Abs. 1 Z 1 und 2 als erbracht, wenn die Person, die diese Feuerstätten in Verkehr bringt, in der technischen Dokumentation (§ 15) bestätigt, dass die maßgeblichen Abmessungen und die Ausführung jener Teile der Feuerstätte, die für die Erfüllung der Anforderungen der Anlagen 1 und 2 notwendig sind, mit denen eines Ofens oder Herds übereinstimmen, für den bereits ein positiver Prüfbericht vorliegt.
(6) Für ortsfest gesetzte Öfen oder Herde, für die der Nachweis nach Abs. 5 nicht erbracht werden kann, gilt der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des § 12 Abs. 1 Z 1 und 2 als erbracht, wenn die Person, die diese Feuerstätten in Verkehr bringt, unter Zugrundelegung der Ofenberechnung und des Bauplans des Ofens oder Herds in der technischen Dokumentation (§ 15) bestätigt, dass der ortsfest gesetzte Ofen oder Herd einer für die Planung und für den Bau solcher Öfen oder Herde als geeignet anerkannten Richtlinie entspricht.
(7) Eine Richtlinie im Sinn des Abs. 6 gilt als geeignet anerkannt, wenn durch eine zugelassene Stelle durchgeführte diesbezügliche Untersuchungen ergeben haben, dass entsprechend dieser Richtlinie geplante und gesetzte Öfen oder Herde die Anforderungen der Anlagen 1 und 2 erfüllen.
(Anm: LGBl.Nr. 58/2014)
(1) Der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des § 12 Abs. 1 Z 1 und 2 ist, soweit die Abs. 2, 5 und 6 nicht anderes bestimmen, durch einen Prüfbericht einer hiezu zugelassenen Stelle zu erbringen. Der Prüfbericht hat eine zusammenfassende Beurteilung zu enthalten, ob die Kleinfeuerstätte die Anforderungen erfüllt. Bei Serienprodukten genügt ein Prüfbericht für ein Erzeugnis jeder Serie.
(2) Für Zentralheizgeräte, Niedertemperatur-Zentralheizgeräte und Brennwertgeräte, die mit flüssigen und gasförmigen Brennstoffen betrieben werden und eine Nennwärmeleistung von 4 bis 400 kW aufweisen, ist der Nachweis der Einhaltung der Wirkungsgrade durch einen Konformitätsnachweis und das CE-Kennzeichen entsprechend der Richtlinie 92/42/EWG zu erbringen.
(3) Die zugelassene Stelle hat in einem den Regeln der Anlage 3Technik entsprechenden Prüfverfahren zu prüfen und festzustellen, ob die Kleinfeuerstätte oder ein wesentlicher Bauteil einer Kleinfeuerstätte die Anforderungen der Anlagen 1 und 2 erfüllt. Dabei ist vorrangig auf die entsprechenden Standards (EN-Normen, ÖNORMen uä.) Bedacht zu nehmen. (Anm: LGBl. Nr. 119/2020)
(4) Der Prüfbericht hat zu enthalten:
1. | den Namen (Firma) und die vollständige Anschrift der Herstellerin bzw. des Herstellers und gegebenenfalls ihres bzw. seines oder ihrer bzw. seiner Bevollmächtigten in Österreich; | |||||||||
2. | die Angabe, ob es sich um die Prüfung einer Einzelanfertigung oder eines Serienprodukts handelt; | |||||||||
3. | die Art der Kleinfeuerstätte oder des wesentlichen Bauteils; | |||||||||
4. | die Bezeichnung und Type der Kleinfeuerstätte oder des wesentlichen Bauteils; | |||||||||
5. | die Beschreibung der Funktionsweise und die planliche Darstellung der Kleinfeuerstätte oder des wesentlichen Bauteils; | |||||||||
6. | die Nennwärmeleistung; | |||||||||
7. | die Beschreibung der verwendeten Prüfeinrichtungen und Messgeräte; | |||||||||
8. | die Beschreibung der Prüfmethoden und -bedingungen; | |||||||||
9. | die Spezifikation der Prüfbrennstoffe; | |||||||||
10. | die Beschreibung des Prüfablaufs; | |||||||||
11. | eine zusammenfassende Darstellung des Prüfungsergebnisses mit | |||||||||
a) | der Feststellung, dass die Kleinfeuerstätte die Emissionsgrenzwerte der Anlage 1 und die Wirkungsgrade der Anlage 2 einhält und damit die Anforderungen der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken, LGBl. Nr. 109/2012, erfüllt; | |||||||||
b) | der Feststellung, unter welchen Bedingungen dies gilt (Angabe der zulässigen Brennstoffe, sonstige Einschränkungen); | |||||||||
c) | der Angabe der Emissionsmesswerte und der Wirkungsgrade unter den spezifischen Prüfbedingungen der Anlage 2; | |||||||||
d) | dem Datum der Prüfung; | |||||||||
12. | die Bezeichnung und Anschrift der zugelassenen Stelle und die Unterschrift des bzw. der für die Prüfung Verantwortlichen. |
(5) Für ortsfest gesetzte Öfen und Herde gilt der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des § 12 Abs. 1 Z 1 und 2 als erbracht, wenn die Person, die diese Feuerstätten in Verkehr bringt, in der technischen Dokumentation (§ 15) bestätigt, dass die maßgeblichen Abmessungen und die Ausführung jener Teile der Feuerstätte, die für die Erfüllung der Anforderungen der Anlagen 1 und 2 notwendig sind, mit denen eines Ofens oder Herds übereinstimmen, für den bereits ein positiver Prüfbericht vorliegt.
(6) Für ortsfest gesetzte Öfen oder Herde, für die der Nachweis nach Abs. 5 nicht erbracht werden kann, gilt der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des § 12 Abs. 1 Z 1 und 2 als erbracht, wenn die Person, die diese Feuerstätten in Verkehr bringt, unter Zugrundelegung der Ofenberechnung und des Bauplans des Ofens oder Herds in der technischen Dokumentation (§ 15) bestätigt, dass der ortsfest gesetzte Ofen oder Herd einer für die Planung und für den Bau solcher Öfen oder Herde als geeignet anerkannten Richtlinie entspricht.
(7) Eine Richtlinie im Sinn des Abs. 6 gilt als geeignet anerkannt, wenn durch eine zugelassene Stelle durchgeführte diesbezügliche Untersuchungen ergeben haben, dass entsprechend dieser Richtlinie geplante und gesetzte Öfen oder Herde die Anforderungen der Anlagen 1 und 2 erfüllen.
(Anm: LGBl.Nr. 58/2014)