§ 14 Oö. LuftREnTG

Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.12.2020 bis 31.12.9999

Prüfberichte auf Grund bundesrechtlicher Bestimmungen oder auf Grund einschlägiger Bestimmungen anderer Bundesländer oder auf Grund von Regelungen einer Vertragspartei deseines Mitgliedstaates der Europäischen WirtschaftsraumsUnion oder eines Drittstaates, dessen Prüfberichte nach dem Recht der Europäischen Union anzuerkennen sind, sind Prüfberichten nach § 13 gleichzuhalten, wenn die Emissionsgrenzwerte der Anlage 1 und die Wirkungsgradanforderungen der Anlage 2 eingehalten werden. (Anm: LGBl.NrLGBl. Nr. 58/2014, 119/2020)

Stand vor dem 10.12.2020

In Kraft vom 01.08.2014 bis 10.12.2020

Prüfberichte auf Grund bundesrechtlicher Bestimmungen oder auf Grund einschlägiger Bestimmungen anderer Bundesländer oder auf Grund von Regelungen einer Vertragspartei deseines Mitgliedstaates der Europäischen WirtschaftsraumsUnion oder eines Drittstaates, dessen Prüfberichte nach dem Recht der Europäischen Union anzuerkennen sind, sind Prüfberichten nach § 13 gleichzuhalten, wenn die Emissionsgrenzwerte der Anlage 1 und die Wirkungsgradanforderungen der Anlage 2 eingehalten werden. (Anm: LGBl.NrLGBl. Nr. 58/2014, 119/2020)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten