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(2) Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen aus einem der in § 1 genannten Gründe gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn,
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(3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung vor.
(3a) Weiters liegt eine Diskriminierung vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Geschlechts, deren ethnischer Zugehörigkeit, deren Religion oder Weltanschauung, deren Alters oder sexueller Orientierung oder einer Behinderung diskriminiert wird.
(3b) Eine Ungleichbehandlung von Frauen auf Grund von Schwangerschaft oder Mutterschaft beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen (§ 12 Abs. 1), stellt eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts dar.
(4) Dienstverhältnisse sind öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Dienstverhältnisse zum Land, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband, ausgenommen Dienstverhältnisse als Landarbeiter iSd. Art. 12 Abs. 1 Z 6 B-VG und als Lehrer iSd. Art. 14 Abs. 2 und Art. 14a Abs. 3 lit. b B-VG.
(5) Ausbildungsverhältnisse sind Ausbildungsverhältnisse, in welchen ein Lehrling im Sinn des § 1 Berufsausbildungsgesetz 1969 (BAG) beim Land, bei einer Gemeinde oder bei einem Gemeindeverband zur Erlernung eines Lehrberufes ausgebildet wird.
(6) Bedienstete sind
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(7) Bewerber sind Personen, die sich um die Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband bewerben, ausgenommen Dienstverhältnisse als Landarbeiter iSd. Art. 12 Abs. 1 Z 6 B-VG und als Lehrer iSd. Art. 14 Abs. 2 und Art. 14a Abs. 3 lit. b
B-VG.
(8) Vertreter des Dienstgebers ist jede Person, die auf Seiten des Dienstgebers maßgebenden Einfluss auf Personalangelegenheiten oder Regelungen gegenüber Bediensteten hat, wie insbesondere die Landesregierung, das nach den gemeinderechtlichen Vorschriften zuständige Organ, jeder Dienststellenleiter und jeder Vorgesetzte.
(9) Als Arbeitnehmer der Europäischen Union im Sinne dieses Gesetzes gelten
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(10) Als Familienangehörige eines Arbeitnehmers der Europäischen Union im Sinne des 2a. Abschnittes dieses Gesetzes gelten:
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(2) Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen aus einem der in § 1 genannten Gründe gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn,
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(3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung vor.
(3a) Weiters liegt eine Diskriminierung vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Geschlechts, deren ethnischer Zugehörigkeit, deren Religion oder Weltanschauung, deren Alters oder sexueller Orientierung oder einer Behinderung diskriminiert wird.
(3b) Eine Ungleichbehandlung von Frauen auf Grund von Schwangerschaft oder Mutterschaft beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen (§ 12 Abs. 1), stellt eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts dar.
(4) Dienstverhältnisse sind öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Dienstverhältnisse zum Land, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband, ausgenommen Dienstverhältnisse als Landarbeiter iSd. Art. 12 Abs. 1 Z 6 B-VG und als Lehrer iSd. Art. 14 Abs. 2 und Art. 14a Abs. 3 lit. b B-VG.
(5) Ausbildungsverhältnisse sind Ausbildungsverhältnisse, in welchen ein Lehrling im Sinn des § 1 Berufsausbildungsgesetz 1969 (BAG) beim Land, bei einer Gemeinde oder bei einem Gemeindeverband zur Erlernung eines Lehrberufes ausgebildet wird.
(6) Bedienstete sind
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(7) Bewerber sind Personen, die sich um die Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband bewerben, ausgenommen Dienstverhältnisse als Landarbeiter iSd. Art. 12 Abs. 1 Z 6 B-VG und als Lehrer iSd. Art. 14 Abs. 2 und Art. 14a Abs. 3 lit. b
B-VG.
(8) Vertreter des Dienstgebers ist jede Person, die auf Seiten des Dienstgebers maßgebenden Einfluss auf Personalangelegenheiten oder Regelungen gegenüber Bediensteten hat, wie insbesondere die Landesregierung, das nach den gemeinderechtlichen Vorschriften zuständige Organ, jeder Dienststellenleiter und jeder Vorgesetzte.
(9) Als Arbeitnehmer der Europäischen Union im Sinne dieses Gesetzes gelten
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(10) Als Familienangehörige eines Arbeitnehmers der Europäischen Union im Sinne des 2a. Abschnittes dieses Gesetzes gelten:
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