§ 2 K-ADG (weggefallen)

Kärntner Antidiskriminierungsgesetz - K-ADG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund eines in § 1 § 2 K-ADGgenannten Grundes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen aus einem der in § 1 genannten Gründe gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn,

a)

die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Zieles sind angemessen und erforderlich, oder

b)

es handelt sich um die Durchführung geeigneter Maßnahmen iSd. § 30, um im Fall von Menschen mit einer Behinderung die sich aus den betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren ergebenden Nachteile zu beseitigen.

(3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung vor.

(3a) Weiters liegt eine Diskriminierung vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Geschlechts, deren ethnischer Zugehörigkeit, deren Religion oder Weltanschauung, deren Alters oder sexueller Orientierung oder einer Behinderung diskriminiert wird.

(3b) Eine Ungleichbehandlung von Frauen auf Grund von Schwangerschaft oder Mutterschaft beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen (§ 12 Abs. 1), stellt eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts dar.

(4) Dienstverhältnisse sind öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Dienstverhältnisse zum Land, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband, ausgenommen Dienstverhältnisse als Landarbeiter iSd. Art. 12 Abs. 1 Z 6 B-VG und als Lehrer iSd. Art. 14 Abs. 2 und Art. 14a Abs. 3 lit. b B-VG.

(5) Ausbildungsverhältnisse sind Ausbildungsverhältnisse, in welchen ein Lehrling im Sinn des § 1 Berufsausbildungsgesetz 1969 (BAG) beim Land, bei einer Gemeinde oder bei einem Gemeindeverband zur Erlernung eines Lehrberufes ausgebildet wird.

(6) Bedienstete sind

a)

Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband stehen, ausgenommen Landarbeiter iSd. Art. 12 Abs. 1 Z 6 B-VG und Lehrer iSd. Art. 14 Abs. 2 und Art. 14a Abs. 3 lit. b B-VG,sowie

b)

Lehrlinge des Landes, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände.

(7) Bewerber sind Personen, die sich um die Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband bewerben, ausgenommen Dienstverhältnisse als Landarbeiter iSd. Art. 12 Abs. 1 Z 6 B-VG und als Lehrer iSd. Art. 14 Abs. 2 und Art. 14a Abs. 3 lit. b

B-VG.

(8) Vertreter des Dienstgebers ist jede Person, die auf Seiten des Dienstgebers maßgebenden Einfluss auf Personalangelegenheiten oder Regelungen gegenüber Bediensteten hat, wie insbesondere die Landesregierung, das nach den gemeinderechtlichen Vorschriften zuständige Organ, jeder Dienststellenleiter und jeder Vorgesetzte.

(9) Als Arbeitnehmer der Europäischen Union im Sinne dieses Gesetzes gelten

a)

Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,

b)

Staatsangehörige von Staaten, die aufgrund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration Staatsangehörigen der Europäischen Union in Angelegenheiten der Arbeitnehmerfreizügigkeit gleichzustellen sind und

c)

Staatsangehörige von Staaten, denen nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union das Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit zukommt,

soweit diese von ihrem Recht auf Freizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV und gemäß Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 Gebrauch machen.

(10) Als Familienangehörige eines Arbeitnehmers der Europäischen Union im Sinne des 2a. Abschnittes dieses Gesetzes gelten:

a)

Personen, die in Ehe oder in eingetragener Partnerschaft mit einem Arbeitnehmer der Europäischen Union (Abs. 9) leben;

b)

Verwandte in gerader absteigender Linie des Arbeitnehmers der Europäischen Union (Abs. 9), seines Ehegatten oder seines eingetragenen Partners im Sinne der lit. a, sofern diesen von den zuvor genannten Personen Unterhalt gewährt wird oder sofern diese das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;

c)

Verwandte in gerader aufsteigender Linie des Arbeitnehmers der Europäischen Union (Abs. 9), seines Ehegatten oder seines eingetragenen Partners im Sinne der lit. a, sofern diesen von den zuvor genannten Personen Unterhalt gewährt wird.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 22.07.2017 bis 31.12.2021
(1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund eines in § 1 § 2 K-ADGgenannten Grundes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen aus einem der in § 1 genannten Gründe gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn,

a)

die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Zieles sind angemessen und erforderlich, oder

b)

es handelt sich um die Durchführung geeigneter Maßnahmen iSd. § 30, um im Fall von Menschen mit einer Behinderung die sich aus den betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren ergebenden Nachteile zu beseitigen.

(3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung vor.

(3a) Weiters liegt eine Diskriminierung vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Geschlechts, deren ethnischer Zugehörigkeit, deren Religion oder Weltanschauung, deren Alters oder sexueller Orientierung oder einer Behinderung diskriminiert wird.

(3b) Eine Ungleichbehandlung von Frauen auf Grund von Schwangerschaft oder Mutterschaft beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen (§ 12 Abs. 1), stellt eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts dar.

(4) Dienstverhältnisse sind öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Dienstverhältnisse zum Land, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband, ausgenommen Dienstverhältnisse als Landarbeiter iSd. Art. 12 Abs. 1 Z 6 B-VG und als Lehrer iSd. Art. 14 Abs. 2 und Art. 14a Abs. 3 lit. b B-VG.

(5) Ausbildungsverhältnisse sind Ausbildungsverhältnisse, in welchen ein Lehrling im Sinn des § 1 Berufsausbildungsgesetz 1969 (BAG) beim Land, bei einer Gemeinde oder bei einem Gemeindeverband zur Erlernung eines Lehrberufes ausgebildet wird.

(6) Bedienstete sind

a)

Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband stehen, ausgenommen Landarbeiter iSd. Art. 12 Abs. 1 Z 6 B-VG und Lehrer iSd. Art. 14 Abs. 2 und Art. 14a Abs. 3 lit. b B-VG,sowie

b)

Lehrlinge des Landes, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände.

(7) Bewerber sind Personen, die sich um die Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband bewerben, ausgenommen Dienstverhältnisse als Landarbeiter iSd. Art. 12 Abs. 1 Z 6 B-VG und als Lehrer iSd. Art. 14 Abs. 2 und Art. 14a Abs. 3 lit. b

B-VG.

(8) Vertreter des Dienstgebers ist jede Person, die auf Seiten des Dienstgebers maßgebenden Einfluss auf Personalangelegenheiten oder Regelungen gegenüber Bediensteten hat, wie insbesondere die Landesregierung, das nach den gemeinderechtlichen Vorschriften zuständige Organ, jeder Dienststellenleiter und jeder Vorgesetzte.

(9) Als Arbeitnehmer der Europäischen Union im Sinne dieses Gesetzes gelten

a)

Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,

b)

Staatsangehörige von Staaten, die aufgrund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration Staatsangehörigen der Europäischen Union in Angelegenheiten der Arbeitnehmerfreizügigkeit gleichzustellen sind und

c)

Staatsangehörige von Staaten, denen nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union das Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit zukommt,

soweit diese von ihrem Recht auf Freizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV und gemäß Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 Gebrauch machen.

(10) Als Familienangehörige eines Arbeitnehmers der Europäischen Union im Sinne des 2a. Abschnittes dieses Gesetzes gelten:

a)

Personen, die in Ehe oder in eingetragener Partnerschaft mit einem Arbeitnehmer der Europäischen Union (Abs. 9) leben;

b)

Verwandte in gerader absteigender Linie des Arbeitnehmers der Europäischen Union (Abs. 9), seines Ehegatten oder seines eingetragenen Partners im Sinne der lit. a, sofern diesen von den zuvor genannten Personen Unterhalt gewährt wird oder sofern diese das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;

c)

Verwandte in gerader aufsteigender Linie des Arbeitnehmers der Europäischen Union (Abs. 9), seines Ehegatten oder seines eingetragenen Partners im Sinne der lit. a, sofern diesen von den zuvor genannten Personen Unterhalt gewährt wird.

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