§ 26 Oö. LuftREnTG § 26

Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung hat auf Antrag

1.

akkreditierte Prüf- und/oder Überwachungsstellen des einschlägigen Fachgebiets,

2.

Ziviltechniker oder Ziviltechnikerinnen des einschlägigen Fachgebiets und

3.

Gewerbetreibende, soweit sie im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur

a)

Herstellung und/oder

b)

Errichtung und/oder

c)

Änderung und/oder

d)

Überprüfung und Wartung

von Feuerungsanlagen berechtigt sind,

mit Bescheid zur wiederkehrenden Überprüfung gemäß § 25 hinsichtlich aller oder einzelner bestimmter Arten von Feuerungsanlagen zu berechtigen, sofern die antragstellende Person über die erforderlichen Messgeräte und sonstigen Prüfeinrichtungen verfügt. Die Berechtigung hat durch Zuteilung einer Prüfnummer zu erfolgen und darf nur vertrauenswürdigen Personen erteilt werden. Erdgasunternehmen dürfen Feuerungsanlagen, die an ihr Verteilernetz angeschlossen sind, auch ohne Berechtigung im Sinn dieses Absatzes wiederkehrend überprüfen. (Anm: LGBl.Nr. 58/2014, 34/2017)

(2) Die Berechtigung nach Abs. 1 hat bei Vorliegen eines entsprechenden Antrags und der notwendigen fachlichen Voraussetzungen im Sinn des Abs. 1 auch oder ausschließlich folgende Tätigkeiten zu umfassen:

1.

die Abnahme von Heizungsanlagen gemäß § 22 Abs. 1 und 2,

2.

die Inspektion von Heizungsanlagen gemäß § 29a,

3.

die Abnahme sonstiger Gasanlagen gemäß § 38 Abs. 2,

4.

die wiederkehrende Überprüfung sonstiger Gasanlagen gemäß § 38 Abs. 3.

(Anm: LGBl.Nr. 20/2014)

(3) Die Berechtigung zur wiederkehrenden Überprüfung von gasversorgten Feuerungsanlagen und sonstigen Gasanlagen muss nicht zwingend auch die Berechtigung zur sicherheitstechnischen Überprüfung der Gas-Inneninstallationen umfassen. Zur Durchführung von wiederkehrenden Überprüfungen, die auch eine sicherheitstechnische Überprüfung der Gas-Inneninstallationen umfassen müssen (§ 25 Abs. 1a), ist aber jedenfalls eine entsprechende Berechtigung erforderlich, sofern nicht bei erdgasversorgten Feuerungsanlagen und erdgasversorgten sonstigen Gasanlagen ein Attest über die sicherheitstechnische Überprüfung der Gas-Inneninstallationen vorliegt, das von demjenigen Erdgasunternehmen ausgestellt wurde, an dessen Leitungen die Anlage angeschlossen ist.

(3a) Für die

1.

Abnahme von

a)

Feuerungsanlagen, die mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden,

b)

Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 400 kW und

c)

Gasmotoren,

2.

wiederkehrende Überprüfung von Feuerungsanlagen und Gasmotoren im Rahmen der Größenordnungen und Intervalle, die im § 25 Abs. 1b genannt sind,

dürfen nur solche Personen berechtigt werden, die die Voraussetzungen des § 34 des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen (EG-K 2013), BGBl. I Nr. 127/2013, erfüllen. (Anm: LGBl.Nr. 58/2014)

(4) Die gemäß Abs. 1 Berechtigten können sich zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben ihrer fachlich geeigneten Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen und anderer überprüfungsberechtigter Personen bedienen (Prüforgane); sie bleiben jedoch für die sachgemäße Durchführung dieser Aufgaben verantwortlich. Die Prüforgane müssen besondere Kenntnisse bzw. Grundkenntnisse auf folgenden Gebieten nachweisen können:

1.

Durchführung von Emissions- und Abgasmessungen sowie Prüfungen entsprechend den einschlägigen technischen Richtlinien einschließlich der Funktion und der Wartungserfordernisse von Messgeräten;

2.

Feuerungstechnik und Emissionsfragen (Grundkenntnisse);

3.

Sicherheitstechnik;

4.

einschlägige Rechtsvorschriften.

(Anm: LGBl.Nr. 58/2014)

(4a) Die gemäß Abs. 1 Berechtigten und ihre Prüforgane dürfen zu der bzw. dem Verfügungsberechtigten der von ihnen überprüften Anlagen in keinem Abhängigkeitsverhältnis im Sinn des Art. 17 der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 153 vom 18.6.2010, S 13, stehen. (Anm: LGBl.Nr. 20/2014)

(5) Die Landesregierung hat eine Liste der Überprüfungsberechtigten auf der Homepage des Landes Oberösterreich zu veröffentlichen; in dieser Liste sind die Überprüfungsberechtigten jeweils unter Angabe des Namens, der Adresse, des Berechtigungsumfangs und der Prüfnummer darzustellen.

(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung

1.

die im Abs. 1 genannten Ziviltechniker- und Ziviltechnikerinnen-Fachgebiete und Gewerbe näher zu bezeichnen,

2.

die erforderliche fachliche Eignung der Personen für die Überprüfung von gasversorgten Feuerungsanlagen zu bestimmen und

3.

die näheren Regelungen für die Gestaltung der Prüfberechtigungsnummern zu erlassen.

Vor der Erlassung derartiger Verordnungen ist jeweils der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Oberösterreich und Salzburg sowie der Wirtschaftskammer Oberösterreich Gelegenheit zur Stellungnahme mit einer Frist von sechs Wochen zu geben.

(7) Die Berechtigung zur wiederkehrenden Überprüfung gemäß Abs. 1 ist bei Wegfall der Berechtigungsvoraussetzungen durch die Landesregierung zu entziehen. Ein Verlust der geforderten Vertrauenswürdigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn bei der Überprüfung nicht geeignete Messgeräte verwendet oder fachlich nicht geeignete Personen eingesetzt werden oder wenn die Durchführung von aufgetragenen Mängelbehebungen nicht überprüft wird.

(Anm: LGBl.Nr. 29/2012)

Stand vor dem 31.05.2017

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.05.2017

(1) Die Landesregierung hat auf Antrag

1.

akkreditierte Prüf- und/oder Überwachungsstellen des einschlägigen Fachgebiets,

2.

Ziviltechniker oder Ziviltechnikerinnen des einschlägigen Fachgebiets und

3.

Gewerbetreibende, soweit sie im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur

a)

Herstellung und/oder

b)

Errichtung und/oder

c)

Änderung und/oder

d)

Überprüfung und Wartung

von Feuerungsanlagen berechtigt sind,

mit Bescheid zur wiederkehrenden Überprüfung gemäß § 25 hinsichtlich aller oder einzelner bestimmter Arten von Feuerungsanlagen zu berechtigen, sofern die antragstellende Person über die erforderlichen Messgeräte und sonstigen Prüfeinrichtungen verfügt. Die Berechtigung hat durch Zuteilung einer Prüfnummer zu erfolgen und darf nur vertrauenswürdigen Personen erteilt werden. Erdgasunternehmen dürfen Feuerungsanlagen, die an ihr Verteilernetz angeschlossen sind, auch ohne Berechtigung im Sinn dieses Absatzes wiederkehrend überprüfen. (Anm: LGBl.Nr. 58/2014, 34/2017)

(2) Die Berechtigung nach Abs. 1 hat bei Vorliegen eines entsprechenden Antrags und der notwendigen fachlichen Voraussetzungen im Sinn des Abs. 1 auch oder ausschließlich folgende Tätigkeiten zu umfassen:

1.

die Abnahme von Heizungsanlagen gemäß § 22 Abs. 1 und 2,

2.

die Inspektion von Heizungsanlagen gemäß § 29a,

3.

die Abnahme sonstiger Gasanlagen gemäß § 38 Abs. 2,

4.

die wiederkehrende Überprüfung sonstiger Gasanlagen gemäß § 38 Abs. 3.

(Anm: LGBl.Nr. 20/2014)

(3) Die Berechtigung zur wiederkehrenden Überprüfung von gasversorgten Feuerungsanlagen und sonstigen Gasanlagen muss nicht zwingend auch die Berechtigung zur sicherheitstechnischen Überprüfung der Gas-Inneninstallationen umfassen. Zur Durchführung von wiederkehrenden Überprüfungen, die auch eine sicherheitstechnische Überprüfung der Gas-Inneninstallationen umfassen müssen (§ 25 Abs. 1a), ist aber jedenfalls eine entsprechende Berechtigung erforderlich, sofern nicht bei erdgasversorgten Feuerungsanlagen und erdgasversorgten sonstigen Gasanlagen ein Attest über die sicherheitstechnische Überprüfung der Gas-Inneninstallationen vorliegt, das von demjenigen Erdgasunternehmen ausgestellt wurde, an dessen Leitungen die Anlage angeschlossen ist.

(3a) Für die

1.

Abnahme von

a)

Feuerungsanlagen, die mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden,

b)

Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 400 kW und

c)

Gasmotoren,

2.

wiederkehrende Überprüfung von Feuerungsanlagen und Gasmotoren im Rahmen der Größenordnungen und Intervalle, die im § 25 Abs. 1b genannt sind,

dürfen nur solche Personen berechtigt werden, die die Voraussetzungen des § 34 des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen (EG-K 2013), BGBl. I Nr. 127/2013, erfüllen. (Anm: LGBl.Nr. 58/2014)

(4) Die gemäß Abs. 1 Berechtigten können sich zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben ihrer fachlich geeigneten Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen und anderer überprüfungsberechtigter Personen bedienen (Prüforgane); sie bleiben jedoch für die sachgemäße Durchführung dieser Aufgaben verantwortlich. Die Prüforgane müssen besondere Kenntnisse bzw. Grundkenntnisse auf folgenden Gebieten nachweisen können:

1.

Durchführung von Emissions- und Abgasmessungen sowie Prüfungen entsprechend den einschlägigen technischen Richtlinien einschließlich der Funktion und der Wartungserfordernisse von Messgeräten;

2.

Feuerungstechnik und Emissionsfragen (Grundkenntnisse);

3.

Sicherheitstechnik;

4.

einschlägige Rechtsvorschriften.

(Anm: LGBl.Nr. 58/2014)

(4a) Die gemäß Abs. 1 Berechtigten und ihre Prüforgane dürfen zu der bzw. dem Verfügungsberechtigten der von ihnen überprüften Anlagen in keinem Abhängigkeitsverhältnis im Sinn des Art. 17 der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 153 vom 18.6.2010, S 13, stehen. (Anm: LGBl.Nr. 20/2014)

(5) Die Landesregierung hat eine Liste der Überprüfungsberechtigten auf der Homepage des Landes Oberösterreich zu veröffentlichen; in dieser Liste sind die Überprüfungsberechtigten jeweils unter Angabe des Namens, der Adresse, des Berechtigungsumfangs und der Prüfnummer darzustellen.

(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung

1.

die im Abs. 1 genannten Ziviltechniker- und Ziviltechnikerinnen-Fachgebiete und Gewerbe näher zu bezeichnen,

2.

die erforderliche fachliche Eignung der Personen für die Überprüfung von gasversorgten Feuerungsanlagen zu bestimmen und

3.

die näheren Regelungen für die Gestaltung der Prüfberechtigungsnummern zu erlassen.

Vor der Erlassung derartiger Verordnungen ist jeweils der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Oberösterreich und Salzburg sowie der Wirtschaftskammer Oberösterreich Gelegenheit zur Stellungnahme mit einer Frist von sechs Wochen zu geben.

(7) Die Berechtigung zur wiederkehrenden Überprüfung gemäß Abs. 1 ist bei Wegfall der Berechtigungsvoraussetzungen durch die Landesregierung zu entziehen. Ein Verlust der geforderten Vertrauenswürdigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn bei der Überprüfung nicht geeignete Messgeräte verwendet oder fachlich nicht geeignete Personen eingesetzt werden oder wenn die Durchführung von aufgetragenen Mängelbehebungen nicht überprüft wird.

(Anm: LGBl.Nr. 29/2012)

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