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(1a) Das Verbot von Diskriminierungen im Zusammenhang mit Dienstverhältnissen von Landeslehrern iSd. Art. 14 Abs. 2 und Art. 14a Abs. 3 lit. b B-VG wird durch bundesrechtliche Vorschriften geregelt. Zuständige Organe zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung sind, soweit die Diskriminierung im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis im Sinne des ersten Satzes steht, der Senat III der Gleichbehandlungskommission (§ 19 Abs. 1 Z 3 und § 21 Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. Nr. 56/1994) und die Gleichbehandlungsbeauftragten für Landeslehrer (§ 25c Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. Nr. 56/1994).
(2) Die §§ 5, 12 und 29 gelten nicht für eine unterschiedliche Behandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit oder für eine unterschiedliche Behandlung, die sich aus der Rechtsstellung von Staatsangehörigen dritter Staaten oder staatenloser Personen ergibt, sofern
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(3) Die in Gesetzen, Verordnungen oder auf andere Weise getroffenen Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung, mit denen Benachteiligungen aus einem der Gründe nach § 1 verhindert oder ausgeglichen werden, gelten nicht als Diskriminierung im Sinn dieses Gesetzes.
(3a) Der Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen ausschließlich oder überwiegend für Personen eines Geschlechts oder Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, eines bestimmten Alters oder einer bestimmten sexuellen Orientierung ist keine Diskriminierung im Sinne dieses Gesetzes, wenn dies durch ein rechtmäßiges Ziel gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Dies gilt insbesondere bei der Festsetzung eines Höchst- oder Mindestalters für die Inanspruchnahme von Gütern oder Dienstleistungen sowie bei der Preisfestsetzung, die auf das Höchst- oder Mindestalter Bezug nimmt, oder bei der Festsetzung eines bevorzugten Zugangs für Personen eines bestimmten Alters zu Gütern und Dienstleistungen.
(4) Ungleichbehandlungen wegen eines Merkmals, das im Zusammenhang mit einem der Diskriminierungsgründe nach § 1 steht, stellen keine Diskriminierung dar, wenn das betreffende Merkmal auf Grund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Rahmenbedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung darstellt und sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt.
(5) Eine Diskriminierung auf Grund des Alters liegt nicht vor, wenn die Ungleichbehandlung
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Für den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen ausschließlich oder überwiegend für Personen eines bestimmten Alters gilt Abs. 3a.
(6) Ungleichbehandlungen auf Grund des Alters nach Abs. 5 können insbesondere einschließen:
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(1a) Das Verbot von Diskriminierungen im Zusammenhang mit Dienstverhältnissen von Landeslehrern iSd. Art. 14 Abs. 2 und Art. 14a Abs. 3 lit. b B-VG wird durch bundesrechtliche Vorschriften geregelt. Zuständige Organe zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung sind, soweit die Diskriminierung im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis im Sinne des ersten Satzes steht, der Senat III der Gleichbehandlungskommission (§ 19 Abs. 1 Z 3 und § 21 Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. Nr. 56/1994) und die Gleichbehandlungsbeauftragten für Landeslehrer (§ 25c Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. Nr. 56/1994).
(2) Die §§ 5, 12 und 29 gelten nicht für eine unterschiedliche Behandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit oder für eine unterschiedliche Behandlung, die sich aus der Rechtsstellung von Staatsangehörigen dritter Staaten oder staatenloser Personen ergibt, sofern
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(3) Die in Gesetzen, Verordnungen oder auf andere Weise getroffenen Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung, mit denen Benachteiligungen aus einem der Gründe nach § 1 verhindert oder ausgeglichen werden, gelten nicht als Diskriminierung im Sinn dieses Gesetzes.
(3a) Der Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen ausschließlich oder überwiegend für Personen eines Geschlechts oder Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, eines bestimmten Alters oder einer bestimmten sexuellen Orientierung ist keine Diskriminierung im Sinne dieses Gesetzes, wenn dies durch ein rechtmäßiges Ziel gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Dies gilt insbesondere bei der Festsetzung eines Höchst- oder Mindestalters für die Inanspruchnahme von Gütern oder Dienstleistungen sowie bei der Preisfestsetzung, die auf das Höchst- oder Mindestalter Bezug nimmt, oder bei der Festsetzung eines bevorzugten Zugangs für Personen eines bestimmten Alters zu Gütern und Dienstleistungen.
(4) Ungleichbehandlungen wegen eines Merkmals, das im Zusammenhang mit einem der Diskriminierungsgründe nach § 1 steht, stellen keine Diskriminierung dar, wenn das betreffende Merkmal auf Grund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Rahmenbedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung darstellt und sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt.
(5) Eine Diskriminierung auf Grund des Alters liegt nicht vor, wenn die Ungleichbehandlung
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Für den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen ausschließlich oder überwiegend für Personen eines bestimmten Alters gilt Abs. 3a.
(6) Ungleichbehandlungen auf Grund des Alters nach Abs. 5 können insbesondere einschließen:
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