§ 5 K-ADG (weggefallen)

Kärntner Antidiskriminierungsgesetz - K-ADG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
2§ 5 K-ADG seit 31.12.2021 weggefallen. Abschnitt

Diskriminierungsverbot in Beschäftigung und Beruf

§ 5

Diskriminierungsverbot im Zusammenhang mit einem Dienst- oder
Ausbildungsverhältnis

Auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis iSd. § 2 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht

a)

bei der Begründung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses,

b)

bei der Festsetzung des Entgelts,

c)

bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,

d)

bei Maßnahmen der beruflichen Aus- und Weiterbildung,

e)

beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höherer Funktionen,

f)

bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und

g)

bei der Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 08.03.2010 bis 31.12.2021
2§ 5 K-ADG seit 31.12.2021 weggefallen. Abschnitt

Diskriminierungsverbot in Beschäftigung und Beruf

§ 5

Diskriminierungsverbot im Zusammenhang mit einem Dienst- oder
Ausbildungsverhältnis

Auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis iSd. § 2 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht

a)

bei der Begründung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses,

b)

bei der Festsetzung des Entgelts,

c)

bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,

d)

bei Maßnahmen der beruflichen Aus- und Weiterbildung,

e)

beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höherer Funktionen,

f)

bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und

g)

bei der Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses.

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