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(1) Werden bei der Überprüfung gemäß § 25 Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Landesgesetzes, der zu seiner Ausführung erlassenen Verordnungen oder gegen bescheidmäßig vorgeschriebene Bedingungen oder Auflagen festgestellt, hat das Prüforgan im Namen der bzw. des Überprüfungsberechtigten die über die Feuerungsanlage verfügungsberechtigte Person schriftlich aufzufordern, diese Mängel zu beheben. Gleichzeitig ist zu deren Behebung, außer bei Gefahr im Verzug (Abs. 2), eine angemessene, acht Wochen nicht übersteigende Frist zu setzen. Die bzw. der Überprüfungsberechtigte gemäß § 26 Abs. 1 hat innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der Frist zu kontrollieren, ob die angeordnete Behebung innerhalb der gesetzten Frist ordnungsgemäß durchgeführt wurde. (Anm: LGBl.Nr. 58/2014)
(1a) Werden vorgeschriebene Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste bei Feuerungsanlagen bis 1 MW Brennstoffwärmeleistung nicht eingehalten und kann die Behebung des Mangels nicht durch eine Wartung oder Reparatur, sondern nur durch die Erneuerung der gesamten Anlage oder eines wesentlichen Bauteils davon erfolgen, so verlängert sich die gemäß Abs. 1 festlegbare Frist auf höchstens zwei Jahre. Die Frist verlängert sich auf höchstens fünf Jahre, wenn die Emissionsgrenzwerte um nicht mehr als 100 % und die Abgasverluste um nicht mehr als 20 % überschritten werden. (Anm: LGBl.Nr. 58/2014, LGBl.Nr. 58/201465/2018)
(2) Die bzw. der Überprüfungsberechtigte ist verpflichtet, der Behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn sie bzw. er
1. | Gefahr im Verzug für gegeben hält oder | |||||||||
2. | feststellt, dass der Mangel nicht innerhalb der gemäß Abs. 1 bzw. 1a festgesetzten Frist behoben wurde. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 58/2014) |
(3) Bei Feuerungsanlagen, die an die Leitungen (Rohrnetz) eines Erdgasunternehmens angeschlossen sind, hat das Überprüfungsorgan auch unverzüglich das Erdgasunternehmen zu verständigen, wenn infolge des Ausströmens von Gas oder sonst wegen der Beschaffenheit der Feuerungsanlage eine unmittelbar drohende Gefahr gegeben ist.
(4) Die Behörde hat der verfügungsberechtigten Person die unverzügliche Behebung der gemäß Abs. 2 angezeigten Mängel mit Bescheid aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde ohne weiteres Verfahren und ohne Anhörung der verfügungsberechtigten Person die notwendigen Maßnahmen auf Gefahr und Kosten der verfügungsberechtigten Person anzuordnen und sofort durchführen zu lassen, wenn die sofortige Mängelbehebung durch die verfügungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Wenn es im Interesse der Sicherheit oder des Umweltschutzes geboten ist, kann die Behörde dabei insbesondere auch die Stilllegung der Feuerungsanlage oder die Entfernung der Brennstoffe, die den nach § 4 Abs. 3 und § 5 erlassenen Verordnungen nicht entsprechen und offensichtlich zum Zweck der Verfeuerung gelagert werden, anordnen.
(5) Die Behörde hat unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 1, 1a und 4 auch bei außerhalb von Überprüfungen gemäß § 25 festgestellten Verstößen gegen Bestimmungen dieses Landesgesetzes und der zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen deren Behebung durch entsprechende Anordnungen und Maßnahmen formlos oder mit Bescheid aufzutragen und gegebenenfalls durchführen zu lassen. (Anm: LGBl.Nr. 58/2014)
(1) Werden bei der Überprüfung gemäß § 25 Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Landesgesetzes, der zu seiner Ausführung erlassenen Verordnungen oder gegen bescheidmäßig vorgeschriebene Bedingungen oder Auflagen festgestellt, hat das Prüforgan im Namen der bzw. des Überprüfungsberechtigten die über die Feuerungsanlage verfügungsberechtigte Person schriftlich aufzufordern, diese Mängel zu beheben. Gleichzeitig ist zu deren Behebung, außer bei Gefahr im Verzug (Abs. 2), eine angemessene, acht Wochen nicht übersteigende Frist zu setzen. Die bzw. der Überprüfungsberechtigte gemäß § 26 Abs. 1 hat innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der Frist zu kontrollieren, ob die angeordnete Behebung innerhalb der gesetzten Frist ordnungsgemäß durchgeführt wurde. (Anm: LGBl.Nr. 58/2014)
(1a) Werden vorgeschriebene Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste bei Feuerungsanlagen bis 1 MW Brennstoffwärmeleistung nicht eingehalten und kann die Behebung des Mangels nicht durch eine Wartung oder Reparatur, sondern nur durch die Erneuerung der gesamten Anlage oder eines wesentlichen Bauteils davon erfolgen, so verlängert sich die gemäß Abs. 1 festlegbare Frist auf höchstens zwei Jahre. Die Frist verlängert sich auf höchstens fünf Jahre, wenn die Emissionsgrenzwerte um nicht mehr als 100 % und die Abgasverluste um nicht mehr als 20 % überschritten werden. (Anm: LGBl.Nr. 58/2014, LGBl.Nr. 58/201465/2018)
(2) Die bzw. der Überprüfungsberechtigte ist verpflichtet, der Behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn sie bzw. er
1. | Gefahr im Verzug für gegeben hält oder | |||||||||
2. | feststellt, dass der Mangel nicht innerhalb der gemäß Abs. 1 bzw. 1a festgesetzten Frist behoben wurde. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 58/2014) |
(3) Bei Feuerungsanlagen, die an die Leitungen (Rohrnetz) eines Erdgasunternehmens angeschlossen sind, hat das Überprüfungsorgan auch unverzüglich das Erdgasunternehmen zu verständigen, wenn infolge des Ausströmens von Gas oder sonst wegen der Beschaffenheit der Feuerungsanlage eine unmittelbar drohende Gefahr gegeben ist.
(4) Die Behörde hat der verfügungsberechtigten Person die unverzügliche Behebung der gemäß Abs. 2 angezeigten Mängel mit Bescheid aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde ohne weiteres Verfahren und ohne Anhörung der verfügungsberechtigten Person die notwendigen Maßnahmen auf Gefahr und Kosten der verfügungsberechtigten Person anzuordnen und sofort durchführen zu lassen, wenn die sofortige Mängelbehebung durch die verfügungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Wenn es im Interesse der Sicherheit oder des Umweltschutzes geboten ist, kann die Behörde dabei insbesondere auch die Stilllegung der Feuerungsanlage oder die Entfernung der Brennstoffe, die den nach § 4 Abs. 3 und § 5 erlassenen Verordnungen nicht entsprechen und offensichtlich zum Zweck der Verfeuerung gelagert werden, anordnen.
(5) Die Behörde hat unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 1, 1a und 4 auch bei außerhalb von Überprüfungen gemäß § 25 festgestellten Verstößen gegen Bestimmungen dieses Landesgesetzes und der zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen deren Behebung durch entsprechende Anordnungen und Maßnahmen formlos oder mit Bescheid aufzutragen und gegebenenfalls durchführen zu lassen. (Anm: LGBl.Nr. 58/2014)