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Diskriminierungsverbot in der sonstigen
Arbeitswelt
(1) Aus den in § 5 genannten Gründen und auf Grund des Geschlechtes darf niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden
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(2) Abs 1 gilt nur so weit, als die Regelung der Organisation und die Regelung des Zugangs zur selbständigen Erwerbstätigkeit in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fällt seit 31.12.2021 weggefallen.
Diskriminierungsverbot in der sonstigen
Arbeitswelt
(1) Aus den in § 5 genannten Gründen und auf Grund des Geschlechtes darf niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden
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(2) Abs 1 gilt nur so weit, als die Regelung der Organisation und die Regelung des Zugangs zur selbständigen Erwerbstätigkeit in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fällt seit 31.12.2021 weggefallen.