§ 8 K-ADG (weggefallen)

Kärntner Antidiskriminierungsgesetz - K-ADG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
§ 8 K-ADG

Ausschreibung von Planstellen

und Funktionen

(1) In Ausschreibungen von Planstellen und Funktionen sind die mit dem Arbeitsplatz (der Funktion) verbundenen Erfordernisse und Aufgaben so zu formulieren, dass sie zu keiner Diskriminierung einer Person wegen eines der in § 5 genannten Gründe führen seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Abs 1 gilt nicht für Planstellen oder Funktionen, für die das Vorliegen eines Merkmals, das im Zusammenhang mit einem der in § 5 genannten Diskriminierungsgründe steht, unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit ist.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.2021
§ 8 K-ADG

Ausschreibung von Planstellen

und Funktionen

(1) In Ausschreibungen von Planstellen und Funktionen sind die mit dem Arbeitsplatz (der Funktion) verbundenen Erfordernisse und Aufgaben so zu formulieren, dass sie zu keiner Diskriminierung einer Person wegen eines der in § 5 genannten Gründe führen seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Abs 1 gilt nicht für Planstellen oder Funktionen, für die das Vorliegen eines Merkmals, das im Zusammenhang mit einem der in § 5 genannten Diskriminierungsgründe steht, unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit ist.

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