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Ausschreibung von Planstellen
und Funktionen
(1) In Ausschreibungen von Planstellen und Funktionen sind die mit dem Arbeitsplatz (der Funktion) verbundenen Erfordernisse und Aufgaben so zu formulieren, dass sie zu keiner Diskriminierung einer Person wegen eines der in § 5 genannten Gründe führen seit 31.12.2021 weggefallen.
(2) Abs 1 gilt nicht für Planstellen oder Funktionen, für die das Vorliegen eines Merkmals, das im Zusammenhang mit einem der in § 5 genannten Diskriminierungsgründe steht, unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit ist.
Ausschreibung von Planstellen
und Funktionen
(1) In Ausschreibungen von Planstellen und Funktionen sind die mit dem Arbeitsplatz (der Funktion) verbundenen Erfordernisse und Aufgaben so zu formulieren, dass sie zu keiner Diskriminierung einer Person wegen eines der in § 5 genannten Gründe führen seit 31.12.2021 weggefallen.
(2) Abs 1 gilt nicht für Planstellen oder Funktionen, für die das Vorliegen eines Merkmals, das im Zusammenhang mit einem der in § 5 genannten Diskriminierungsgründe steht, unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit ist.