§ 9 K-ADG (weggefallen)

Kärntner Antidiskriminierungsgesetz - K-ADG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
§ 9 K-ADG

Belästigung im Zusammenhang mit einem Dienst- oder
Ausbildungsverhältnis

(1) Eine Diskriminierung nach § 5 liegt auch vor, wenn eine Person

a)

vom Vertreter des Dienstgebers selbst belästigt wird,

b)

durch den Vertreter des Dienstgebers diskriminiert wird, indem dieser es schuldhaft unterlässt, im Fall einer Belästigung durch Dritte eine angemessene Abhilfe zu schaffen,

c)

durch Dritte in Zusammenhang mit seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis belästigt wird oder

d)

durch Dritte außerhalb eines Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses (§ 6) belästigt wird.

(2) Eine Belästigung liegt vor, wenn eine unerwünschte Verhaltensweise, die mit einem der Gründe nach § 5 im Zusammenhang steht, gesetzt wird,

a)

die die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt,

b)

die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und

c)

die eine einschüchternde, feindselige, entwürdigende, beleidigende oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt.

(3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung zur Belästigung einer Person vor seit 31.12.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 08.03.2010 bis 31.12.2021
§ 9 K-ADG

Belästigung im Zusammenhang mit einem Dienst- oder
Ausbildungsverhältnis

(1) Eine Diskriminierung nach § 5 liegt auch vor, wenn eine Person

a)

vom Vertreter des Dienstgebers selbst belästigt wird,

b)

durch den Vertreter des Dienstgebers diskriminiert wird, indem dieser es schuldhaft unterlässt, im Fall einer Belästigung durch Dritte eine angemessene Abhilfe zu schaffen,

c)

durch Dritte in Zusammenhang mit seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis belästigt wird oder

d)

durch Dritte außerhalb eines Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses (§ 6) belästigt wird.

(2) Eine Belästigung liegt vor, wenn eine unerwünschte Verhaltensweise, die mit einem der Gründe nach § 5 im Zusammenhang steht, gesetzt wird,

a)

die die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt,

b)

die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und

c)

die eine einschüchternde, feindselige, entwürdigende, beleidigende oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt.

(3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung zur Belästigung einer Person vor seit 31.12.2021 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten