§ 12 K-ADG (weggefallen)

Kärntner Antidiskriminierungsgesetz - K-ADG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(1) Den Organen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper, Anstalten, Fonds und Körperschaften sowie den mit Aufgaben der Landesverwaltung beauftragten natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts ist im Hinblick auf Maßnahmen, insbesondere in den Angelegenheiten

a)

Gesundheit,

b)

Soziales,

c)

Bildung,

d)

Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum,

e)

Zugang zu und Erweiterung selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit einschließlich der Berufsberatung,

jegliche Diskriminierung von Personen aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihrer Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Ausrichtung oder des Geschlechtes verboten§ 12 K-ADG seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Vom Diskriminierungsverbot nach Abs. 1 ist auch die Tätigkeit sonstiger natürlicher sowie juristischer Personen privaten oder öffentlichen Rechts erfasst, soweit sie der Gesetzgebungskompetenz des Landes unterliegt.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.04.2013 bis 31.12.2021
(1) Den Organen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper, Anstalten, Fonds und Körperschaften sowie den mit Aufgaben der Landesverwaltung beauftragten natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts ist im Hinblick auf Maßnahmen, insbesondere in den Angelegenheiten

a)

Gesundheit,

b)

Soziales,

c)

Bildung,

d)

Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum,

e)

Zugang zu und Erweiterung selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit einschließlich der Berufsberatung,

jegliche Diskriminierung von Personen aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihrer Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Ausrichtung oder des Geschlechtes verboten§ 12 K-ADG seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Vom Diskriminierungsverbot nach Abs. 1 ist auch die Tätigkeit sonstiger natürlicher sowie juristischer Personen privaten oder öffentlichen Rechts erfasst, soweit sie der Gesetzgebungskompetenz des Landes unterliegt.

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