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(1) Klimaanlagen mit einer Nennkälteleistung des Kühlsystems von mehr als 70 kW sind von der verfügungsberechtigten Person auf den Wirkungsgrad der Anlage und die Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes wiederkehrendjährlich überprüfen zu lassen. Die Prüfung der Dimensionierung braucht nicht wiederholt zu werden, wobei giltwenn in der Zwischenzeit an der betreffenden Klimaanlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Kühlbedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind. (Anm: LGBl.Nr. 29/2012, 20/2014, 119/2020)
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(2) Das Ergebnis der Überprüfung gemäß Abs. 1 ist in einem schriftlichen Prüfbericht festzuhalten. Der Prüfbericht hat insbesondere auch geeignete Ratschläge für mögliche Verbesserungen oder für den Austausch der Klimaanlage und für Alternativlösungen zu enthalten. Der Prüfbericht ist von der über die Klimaanlage verfügungsberechtigten Person bis zur jeweils nächsten wiederkehrenden Überprüfung aufzubewahren und darüber hinaus von der bzw. dem die Überprüfung durchführenden Überprüfungsberechtigten binnen vier Wochen nach der Berichterstellung auch der Landesregierung vorzulegen (Meldepflicht). Die Meldepflicht ist durch elektronische Übermittlung der Dokumente zu erfüllen. (Anm: LGBl.Nr. 48/2016)
(3) Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes (§ 1) durch Verordnung jene
1. | Sicherheitsanforderungen und | |||||||||
2. | Anforderungen zum Schutz der Umwelt (insbesondere zur Reinhaltung der Luft) und zur Sicherstellung der möglichst sparsamen Verwendung von Energie | |||||||||
unter sinngemäßer Anwendung von § 18 Abs. 3 bestimmen, denen Klimaanlagen jedenfalls zu entsprechen haben. |
(4) Werden bei der Überprüfung Mängel in Bezug auf technische Mindestanforderungen auf Grund einer gemäß Abs. 3 erlassenen Verordnung festgestellt, ist § 28 Abs. 1, 2 und 4 sinngemäß anzuwenden.
(5) Überprüfungsberechtigte für die wiederkehrende Überprüfung von Klimaanlagen sind:
1. | Akkreditierte Prüf- und/oder Überwachungsstellen des einschlägigen Fachgebiets, | |||||||||
2. | Ziviltechniker oder Ziviltechnikerinnen des einschlägigen Fachgebiets und | |||||||||
3. | Gewerbetreibende, soweit im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur | |||||||||
a) | Herstellung und/oder | |||||||||
b) | Errichtung und/oder | |||||||||
c) | Änderung und/oder | |||||||||
d) | Überprüfung und Wartung | |||||||||
von Klimaanlagen berechtigt sind. |
(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen für die Durchführung der Überprüfung und die Verwendung bestimmter Formblätter vorschreiben; dabei kann insbesondere auch vorgesehen werden, dass die Formblätter in automationsunterstützter Weise erstellt werden müssen. (Anm: LGBl.Nr. 48/2016)
(Anm: LGBl. Nr. 13/2009)
(1) Klimaanlagen mit einer Nennkälteleistung des Kühlsystems von mehr als 70 kW sind von der verfügungsberechtigten Person auf den Wirkungsgrad der Anlage und die Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes wiederkehrendjährlich überprüfen zu lassen. Die Prüfung der Dimensionierung braucht nicht wiederholt zu werden, wobei giltwenn in der Zwischenzeit an der betreffenden Klimaanlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Kühlbedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind. (Anm: LGBl.Nr. 29/2012, 20/2014, 119/2020)
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(2) Das Ergebnis der Überprüfung gemäß Abs. 1 ist in einem schriftlichen Prüfbericht festzuhalten. Der Prüfbericht hat insbesondere auch geeignete Ratschläge für mögliche Verbesserungen oder für den Austausch der Klimaanlage und für Alternativlösungen zu enthalten. Der Prüfbericht ist von der über die Klimaanlage verfügungsberechtigten Person bis zur jeweils nächsten wiederkehrenden Überprüfung aufzubewahren und darüber hinaus von der bzw. dem die Überprüfung durchführenden Überprüfungsberechtigten binnen vier Wochen nach der Berichterstellung auch der Landesregierung vorzulegen (Meldepflicht). Die Meldepflicht ist durch elektronische Übermittlung der Dokumente zu erfüllen. (Anm: LGBl.Nr. 48/2016)
(3) Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes (§ 1) durch Verordnung jene
1. | Sicherheitsanforderungen und | |||||||||
2. | Anforderungen zum Schutz der Umwelt (insbesondere zur Reinhaltung der Luft) und zur Sicherstellung der möglichst sparsamen Verwendung von Energie | |||||||||
unter sinngemäßer Anwendung von § 18 Abs. 3 bestimmen, denen Klimaanlagen jedenfalls zu entsprechen haben. |
(4) Werden bei der Überprüfung Mängel in Bezug auf technische Mindestanforderungen auf Grund einer gemäß Abs. 3 erlassenen Verordnung festgestellt, ist § 28 Abs. 1, 2 und 4 sinngemäß anzuwenden.
(5) Überprüfungsberechtigte für die wiederkehrende Überprüfung von Klimaanlagen sind:
1. | Akkreditierte Prüf- und/oder Überwachungsstellen des einschlägigen Fachgebiets, | |||||||||
2. | Ziviltechniker oder Ziviltechnikerinnen des einschlägigen Fachgebiets und | |||||||||
3. | Gewerbetreibende, soweit im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur | |||||||||
a) | Herstellung und/oder | |||||||||
b) | Errichtung und/oder | |||||||||
c) | Änderung und/oder | |||||||||
d) | Überprüfung und Wartung | |||||||||
von Klimaanlagen berechtigt sind. |
(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen für die Durchführung der Überprüfung und die Verwendung bestimmter Formblätter vorschreiben; dabei kann insbesondere auch vorgesehen werden, dass die Formblätter in automationsunterstützter Weise erstellt werden müssen. (Anm: LGBl.Nr. 48/2016)
(Anm: LGBl. Nr. 13/2009)