§ 13 K-ADG (weggefallen)

Kärntner Antidiskriminierungsgesetz - K-ADG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(1) Eine Belästigung oder sexuelle Belästigung iSd§ 13 K-ADG seit 31.12.2021 weggefallen. Abs. 2 gilt als Diskriminierung iSd. § 12 Abs. 1.

(2) Eine Belästigung oder sexuelle Belästigung ist eine unerwünschte, unangebrachte oder anstößige Verhaltensweise, die im Zusammenhang mit einem der Gründe nach § 12 Abs. 1 oder der sexuellen Sphäre stehen, und bezwecken oder bewirken,

a)

dass die Würde der betroffenen Person verletzt wird und

b)

ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person geschaffen wird.

(3) Eine Diskriminierung iSd. Abs. 1 liegt auch vor

a)

bei Anweisung zur Belästigung oder sexuellen Belästigung oder

b)

wenn die Zurückweisung oder Duldung einer Belästigung oder sexuellen Belästigung durch die belästigte Person zur Grundlage einer diese Person berührenden Entscheidung gemacht wird.

(4) Eine Diskriminierung iSd. Abs. 1 liegt weiters auch vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Geschlechtes, deren ethnischer Zugehörigkeit, deren Religion oder Weltanschauung, deren Alters oder deren sexueller Orientierung oder einer Behinderung belästigt oder sexuell belästigt wird.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.04.2013 bis 31.12.2021
(1) Eine Belästigung oder sexuelle Belästigung iSd§ 13 K-ADG seit 31.12.2021 weggefallen. Abs. 2 gilt als Diskriminierung iSd. § 12 Abs. 1.

(2) Eine Belästigung oder sexuelle Belästigung ist eine unerwünschte, unangebrachte oder anstößige Verhaltensweise, die im Zusammenhang mit einem der Gründe nach § 12 Abs. 1 oder der sexuellen Sphäre stehen, und bezwecken oder bewirken,

a)

dass die Würde der betroffenen Person verletzt wird und

b)

ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person geschaffen wird.

(3) Eine Diskriminierung iSd. Abs. 1 liegt auch vor

a)

bei Anweisung zur Belästigung oder sexuellen Belästigung oder

b)

wenn die Zurückweisung oder Duldung einer Belästigung oder sexuellen Belästigung durch die belästigte Person zur Grundlage einer diese Person berührenden Entscheidung gemacht wird.

(4) Eine Diskriminierung iSd. Abs. 1 liegt weiters auch vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Geschlechtes, deren ethnischer Zugehörigkeit, deren Religion oder Weltanschauung, deren Alters oder deren sexueller Orientierung oder einer Behinderung belästigt oder sexuell belästigt wird.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten