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(2) Eine Belästigung oder sexuelle Belästigung ist eine unerwünschte, unangebrachte oder anstößige Verhaltensweise, die im Zusammenhang mit einem der Gründe nach § 12 Abs. 1 oder der sexuellen Sphäre stehen, und bezwecken oder bewirken,
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(3) Eine Diskriminierung iSd. Abs. 1 liegt auch vor
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(4) Eine Diskriminierung iSd. Abs. 1 liegt weiters auch vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Geschlechtes, deren ethnischer Zugehörigkeit, deren Religion oder Weltanschauung, deren Alters oder deren sexueller Orientierung oder einer Behinderung belästigt oder sexuell belästigt wird.
(2) Eine Belästigung oder sexuelle Belästigung ist eine unerwünschte, unangebrachte oder anstößige Verhaltensweise, die im Zusammenhang mit einem der Gründe nach § 12 Abs. 1 oder der sexuellen Sphäre stehen, und bezwecken oder bewirken,
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(3) Eine Diskriminierung iSd. Abs. 1 liegt auch vor
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(4) Eine Diskriminierung iSd. Abs. 1 liegt weiters auch vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Geschlechtes, deren ethnischer Zugehörigkeit, deren Religion oder Weltanschauung, deren Alters oder deren sexueller Orientierung oder einer Behinderung belästigt oder sexuell belästigt wird.