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Rechtsfolgen der Verletzung des
Diskriminierungsverbotes
Begründung eines Dienst- oder
Ausbildungsverhältnisses
(1) Ist das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis wegen einer vom Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband zu vertretenden Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 5 lit a nicht begründet worden, so ist das Land, die betroffene Gemeinde oder der betroffene Gemeindeverband zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.
(2) Der Ersatzanspruch beträgt, wenn der Bewerber
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Rechtsfolgen der Verletzung des
Diskriminierungsverbotes
Begründung eines Dienst- oder
Ausbildungsverhältnisses
(1) Ist das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis wegen einer vom Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband zu vertretenden Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 5 lit a nicht begründet worden, so ist das Land, die betroffene Gemeinde oder der betroffene Gemeindeverband zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.
(2) Der Ersatzanspruch beträgt, wenn der Bewerber
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