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Beruflicher Aufstieg vertraglich Bediensteter
(1) Ist ein vertraglich Bediensteter wegen einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 5 lit e nicht beruflich aufgestiegen, so ist das Land, die betroffene Gemeinde oder der betroffene Gemeindeverband zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet seit 31.12.2021 weggefallen.
(2) Der Ersatzanspruch beträgt, wenn der Bedienstete
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Beruflicher Aufstieg vertraglich Bediensteter
(1) Ist ein vertraglich Bediensteter wegen einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 5 lit e nicht beruflich aufgestiegen, so ist das Land, die betroffene Gemeinde oder der betroffene Gemeindeverband zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet seit 31.12.2021 weggefallen.
(2) Der Ersatzanspruch beträgt, wenn der Bedienstete
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