§ 18 K-ADG (weggefallen)

Kärntner Antidiskriminierungsgesetz - K-ADG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
§ 18 K-ADG

Beruflicher Aufstieg vertraglich Bediensteter

(1) Ist ein vertraglich Bediensteter wegen einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 5 lit e nicht beruflich aufgestiegen, so ist das Land, die betroffene Gemeinde oder der betroffene Gemeindeverband zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Der Ersatzanspruch beträgt, wenn der Bedienstete

a)

bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich aufgestiegen wäre, die Entgeltdifferenz für mindestens zwölf Monate, oder

b)

im Verfahren für den beruflichen Aufstieg diskriminiert worden ist, aber die zu besetzende Planstelle wegen der besseren Eignung des beruflich aufgestiegenen Bediensteten auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätte, die Entgeltdifferenz für mindestens drei Monate

zwischen dem Entgelt, das der Bedienstete bei erfolgreichem beruflichem Aufstieg erhalten hätte, und dem tatsächlichen Entgelt.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.2021
§ 18 K-ADG

Beruflicher Aufstieg vertraglich Bediensteter

(1) Ist ein vertraglich Bediensteter wegen einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 5 lit e nicht beruflich aufgestiegen, so ist das Land, die betroffene Gemeinde oder der betroffene Gemeindeverband zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Der Ersatzanspruch beträgt, wenn der Bedienstete

a)

bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich aufgestiegen wäre, die Entgeltdifferenz für mindestens zwölf Monate, oder

b)

im Verfahren für den beruflichen Aufstieg diskriminiert worden ist, aber die zu besetzende Planstelle wegen der besseren Eignung des beruflich aufgestiegenen Bediensteten auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätte, die Entgeltdifferenz für mindestens drei Monate

zwischen dem Entgelt, das der Bedienstete bei erfolgreichem beruflichem Aufstieg erhalten hätte, und dem tatsächlichen Entgelt.

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