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Gleiche Arbeitsbedingungen
Bei Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 5 lit f hat der Bedienstete Anspruch auf die Gewährung der gleichen Arbeitsbedingungen wie ein Bediensteter, bei dem eine Diskriminierung wegen eines in § 5 genannten Grundes nicht erfolgt, oder auf Ersatz des Vermögensschadens und jeweils auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung seit 31.12.2021 weggefallen.
Gleiche Arbeitsbedingungen
Bei Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 5 lit f hat der Bedienstete Anspruch auf die Gewährung der gleichen Arbeitsbedingungen wie ein Bediensteter, bei dem eine Diskriminierung wegen eines in § 5 genannten Grundes nicht erfolgt, oder auf Ersatz des Vermögensschadens und jeweils auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung seit 31.12.2021 weggefallen.