Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die Behörde kann in besonders begründeten Einzelfällen auf Antrag der verfügungsberechtigten Person das Recht einräumen, Fänge sowie Verbindungsstücke, insbesondere wenn sie
1. | sich an Orten befinden, die besonders abgelegen oder verkehrsmäßig schwierig zu erreichen sind, oder | |||||||||
2. | durch den Betriebswärter oder die Betriebswärterin (§ 3 Dampfkesselbetriebsgesetz, BGBl. Nr. 212/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes | |||||||||
anstelle des Rauchfangkehrers oder der Rauchfangkehrerin selbst im Sinn der §§ 32 und 33 zu überprüfen und zu reinigen, wenn Interessen der Brand- oder Betriebssicherheit nicht entgegenstehen. (Anm: LGBl.Nr. 58/2014) |
(2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 kann nur nach Anhörung des Rauchfangkehrers oder der Rauchfangkehrerin und nach Einholung eines
Gutachtens eines oder einer Sachverständigen für das Fachgebiet „Feuerpolizei“ oder „Brandschutzwesen“ oder eines solchen einer Interessengemeinschaft, deren Zweck die Brandverhütung ist und die von der Landesregierung nach feuerpolizeilichen Vorschriften anerkannt ist, erforderlichenfalls unter Bedingungen, Auflagen und Befristungen im Hinblick auf Brand- und Betriebssicherheit, erteilt werden.
(3) Fallen die Voraussetzungen für die Bewilligung zur Selbstüberprüfung und -reinigung weg oder ergeben sich bei deren Ausübung brandgefährliche Missstände, so hat die Behörde die Bewilligung zu widerrufen.
(1) Die Behörde kann in besonders begründeten Einzelfällen auf Antrag der verfügungsberechtigten Person das Recht einräumen, Fänge sowie Verbindungsstücke, insbesondere wenn sie
1. | sich an Orten befinden, die besonders abgelegen oder verkehrsmäßig schwierig zu erreichen sind, oder | |||||||||
2. | durch den Betriebswärter oder die Betriebswärterin (§ 3 Dampfkesselbetriebsgesetz, BGBl. Nr. 212/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes | |||||||||
anstelle des Rauchfangkehrers oder der Rauchfangkehrerin selbst im Sinn der §§ 32 und 33 zu überprüfen und zu reinigen, wenn Interessen der Brand- oder Betriebssicherheit nicht entgegenstehen. (Anm: LGBl.Nr. 58/2014) |
(2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 kann nur nach Anhörung des Rauchfangkehrers oder der Rauchfangkehrerin und nach Einholung eines
Gutachtens eines oder einer Sachverständigen für das Fachgebiet „Feuerpolizei“ oder „Brandschutzwesen“ oder eines solchen einer Interessengemeinschaft, deren Zweck die Brandverhütung ist und die von der Landesregierung nach feuerpolizeilichen Vorschriften anerkannt ist, erforderlichenfalls unter Bedingungen, Auflagen und Befristungen im Hinblick auf Brand- und Betriebssicherheit, erteilt werden.
(3) Fallen die Voraussetzungen für die Bewilligung zur Selbstüberprüfung und -reinigung weg oder ergeben sich bei deren Ausübung brandgefährliche Missstände, so hat die Behörde die Bewilligung zu widerrufen.