§ 38 Oö. LuftREnTG § 38

Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von sonstigen Gasanlagen muss unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes (§ 1) erfolgen. § 18 Abs. 2 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden; durch Verordnung können insbesondere auch höchstzulässige Lagermengen brennbarer Gase festgelegt oder der Betrieb bestimmter Arten von Gasanlagen überhaupt untersagt werden.

(2) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von sonstigen Gasanlagen

1.

zur Erzeugung von mehr als 2 Kubikmetern brennbarer Gase im Normzustand in der Stunde oder

2.

mit einer Lager- oder Speicherkapazität oder einer bloßen Lagerung von mehr als

a)

35 kg verflüssigter Gase,

b)

150 Litern bis zum zulässigen Höchstdruck verdichteter Gase,

c)

2 Kubikmetern Deponie- oder Biogase im Normzustand oder

d)

24 kg gelöster Gase

bedarf einer behördlichen Bewilligung. Die §§ 19, 20, 22 Abs. 1 bis 5, §§ 23 und 24 sind auf solche Anlagen sinngemäß anzuwenden.

(2a) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von sonstigen Gasanlagen für gasförmige Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW, sofern dafür nicht eine Bewilligung gemäß § 19 oder § 38 erforderlich ist und die nicht bereits gemäß § 21 anzuzeigen ist, ist der Behörde vor ihrer Ausführung anzuzeigen. Die §§ 21, 22 Abs. 1 bis 5, §§ 23 und 24 sind auf solche Anlagen sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 65/2018)

(3) Die über eine bewilligungspflichtige Gasanlage gemäß Abs. 2 oder eine anzeigepflichtige Gasanlage gemäß Abs. 2a verfügungsberechtigte Person ist verpflichtet, diese in Abständen von höchstens sechs Jahren – sofern im Bewilligungsbescheid keine anderen Fristen festgelegt wurden – wiederkehrend überprüfen zu lassen. Die §§ 25 bis 29 sind sinngemäß anzuwenden. (Anm, wobei gilt: LGBl.Nr. 29/2012)

1.

Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 1 MW sind alle sechs Jahre,

2.

Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 20 MW sind alle 3 Jahre,

3.

Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 20 MW sind jährlich

auf die Einhaltung der Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen gemäß Abs. 1 iVm. § 18 überprüfen zu lassen, sofern im Bewilligungsbescheid oder einem Bescheid gemäß Abs. 2a iVm. § 21 Abs. 4 keine anderen Fristen festgelegt wurden. § 18a und die §§ 25 bis 29 sind sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 65/2018)

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 01.04.2012 bis 31.08.2018

(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von sonstigen Gasanlagen muss unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes (§ 1) erfolgen. § 18 Abs. 2 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden; durch Verordnung können insbesondere auch höchstzulässige Lagermengen brennbarer Gase festgelegt oder der Betrieb bestimmter Arten von Gasanlagen überhaupt untersagt werden.

(2) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von sonstigen Gasanlagen

1.

zur Erzeugung von mehr als 2 Kubikmetern brennbarer Gase im Normzustand in der Stunde oder

2.

mit einer Lager- oder Speicherkapazität oder einer bloßen Lagerung von mehr als

a)

35 kg verflüssigter Gase,

b)

150 Litern bis zum zulässigen Höchstdruck verdichteter Gase,

c)

2 Kubikmetern Deponie- oder Biogase im Normzustand oder

d)

24 kg gelöster Gase

bedarf einer behördlichen Bewilligung. Die §§ 19, 20, 22 Abs. 1 bis 5, §§ 23 und 24 sind auf solche Anlagen sinngemäß anzuwenden.

(2a) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von sonstigen Gasanlagen für gasförmige Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW, sofern dafür nicht eine Bewilligung gemäß § 19 oder § 38 erforderlich ist und die nicht bereits gemäß § 21 anzuzeigen ist, ist der Behörde vor ihrer Ausführung anzuzeigen. Die §§ 21, 22 Abs. 1 bis 5, §§ 23 und 24 sind auf solche Anlagen sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 65/2018)

(3) Die über eine bewilligungspflichtige Gasanlage gemäß Abs. 2 oder eine anzeigepflichtige Gasanlage gemäß Abs. 2a verfügungsberechtigte Person ist verpflichtet, diese in Abständen von höchstens sechs Jahren – sofern im Bewilligungsbescheid keine anderen Fristen festgelegt wurden – wiederkehrend überprüfen zu lassen. Die §§ 25 bis 29 sind sinngemäß anzuwenden. (Anm, wobei gilt: LGBl.Nr. 29/2012)

1.

Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 1 MW sind alle sechs Jahre,

2.

Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 20 MW sind alle 3 Jahre,

3.

Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 20 MW sind jährlich

auf die Einhaltung der Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen gemäß Abs. 1 iVm. § 18 überprüfen zu lassen, sofern im Bewilligungsbescheid oder einem Bescheid gemäß Abs. 2a iVm. § 21 Abs. 4 keine anderen Fristen festgelegt wurden. § 18a und die §§ 25 bis 29 sind sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 65/2018)

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