§ 39 Oö. LuftREnTG

Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.12.2020 bis 31.12.9999
Gasgeräte oder Teile derselben dürfen nur aufgestellt und in Betrieb genommen werden, wenn sie den Abschnitten II und III der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 430/1994, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. II Nr. 114/2011, entsprechen und mit der CE-Kennzeichnung nach dieser Verordnung versehen sind. (Anm: LGBl.Nr. 58/2014)

Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 119/2020)

Stand vor dem 10.12.2020

In Kraft vom 01.08.2014 bis 10.12.2020
Gasgeräte oder Teile derselben dürfen nur aufgestellt und in Betrieb genommen werden, wenn sie den Abschnitten II und III der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 430/1994, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. II Nr. 114/2011, entsprechen und mit der CE-Kennzeichnung nach dieser Verordnung versehen sind. (Anm: LGBl.Nr. 58/2014)

Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 119/2020)

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