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(2) Im Fall einer Belästigung nach § 9 Abs. 1 lit. b besteht der Anspruch des Bediensteten auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung auch gegenüber dem Land, der betroffenen Gemeinde oder dem betroffenen Gemeindeverband.
(3) Die betroffene Person hat zum Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung nach Abs. 1 und Abs. 2 Anspruch auf angemessenen Schadenersatz, mindestens jedoch auf einen Schadenersatz in der Höhe von 1.000 Euro.
(2) Im Fall einer Belästigung nach § 9 Abs. 1 lit. b besteht der Anspruch des Bediensteten auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung auch gegenüber dem Land, der betroffenen Gemeinde oder dem betroffenen Gemeindeverband.
(3) Die betroffene Person hat zum Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung nach Abs. 1 und Abs. 2 Anspruch auf angemessenen Schadenersatz, mindestens jedoch auf einen Schadenersatz in der Höhe von 1.000 Euro.