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(2) Ansprüche von Beamten nach §§ 16, 17, 19, 20, 21, 23 Abs. 2 und 26 sind bei der für sie zuständigen Dienstbehörde geltend zu machen.
(3) Ansprüche von Bewerbern nach § 14 und von vertraglich Bediensteten nach §§ 18, 23 und 26 sind binnen sechs Monaten im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. Die Frist für die Geltendmachung der Ansprüche nach §§ 14 und 18 beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Bewerber oder der Bedienstete Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung erlangt hat. Eine Kündigung oder Entlassung des vertraglich Bediensteten nach § 21 ist binnen 14 Tagen ab ihrem Zugang bei Gericht anzufechten. Für Ansprüche nach §§ 15 bis 17 und 22 gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 1486 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.
(4) Ansprüche von Beamten nach §§ 19, 23 und 26 gegenüber dem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband sind binnen sechs Monaten mit Antrag bei der für sie zuständigen Dienstbehörde geltend zu machen. Ansprüche von Beamten gegenüber dem Belästiger nach § 23 sind binnen sechs Monaten im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. Die Frist für die Geltendmachung des Anspruches nach § 19 beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Beamte Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung erlangt hat.
(5) Der Antrag auf Erklärung der Rechtsunwirksamkeit der Kündigung eines provisorischen Beamten nach § 21 ist binnen 14 Tagen bei der für ihn zuständigen Dienstbehörde zu stellen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Beamte von der Kündigung Kenntnis erlangt hat.
(5a) Die Einbringung eines Antrages zur Erstellung eines Gutachtens durch die Gleichbehandlungskommission (§ 33a Abs. 1) bewirkt die Hemmung der Fristen nach Abs. 1 bis Abs. 5.
(6) Die sachlich in Betracht kommenden beruflichen Interessenvertretungen sowie solche Vereinigungen, die nach ihren satzungsmäßigen Zielen ein berechtigtes Interesse an der Einhaltung des Diskriminierungsverbotes haben, können, wenn es ein Betroffener verlangt, einem Rechtsstreit zur Durchsetzung von Ansprüchen nach diesem Gesetz als Nebenintervenient (§§ 17 bis 19 ZPO) beitreten.
(2) Ansprüche von Beamten nach §§ 16, 17, 19, 20, 21, 23 Abs. 2 und 26 sind bei der für sie zuständigen Dienstbehörde geltend zu machen.
(3) Ansprüche von Bewerbern nach § 14 und von vertraglich Bediensteten nach §§ 18, 23 und 26 sind binnen sechs Monaten im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. Die Frist für die Geltendmachung der Ansprüche nach §§ 14 und 18 beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Bewerber oder der Bedienstete Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung erlangt hat. Eine Kündigung oder Entlassung des vertraglich Bediensteten nach § 21 ist binnen 14 Tagen ab ihrem Zugang bei Gericht anzufechten. Für Ansprüche nach §§ 15 bis 17 und 22 gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 1486 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.
(4) Ansprüche von Beamten nach §§ 19, 23 und 26 gegenüber dem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband sind binnen sechs Monaten mit Antrag bei der für sie zuständigen Dienstbehörde geltend zu machen. Ansprüche von Beamten gegenüber dem Belästiger nach § 23 sind binnen sechs Monaten im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. Die Frist für die Geltendmachung des Anspruches nach § 19 beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Beamte Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung erlangt hat.
(5) Der Antrag auf Erklärung der Rechtsunwirksamkeit der Kündigung eines provisorischen Beamten nach § 21 ist binnen 14 Tagen bei der für ihn zuständigen Dienstbehörde zu stellen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Beamte von der Kündigung Kenntnis erlangt hat.
(5a) Die Einbringung eines Antrages zur Erstellung eines Gutachtens durch die Gleichbehandlungskommission (§ 33a Abs. 1) bewirkt die Hemmung der Fristen nach Abs. 1 bis Abs. 5.
(6) Die sachlich in Betracht kommenden beruflichen Interessenvertretungen sowie solche Vereinigungen, die nach ihren satzungsmäßigen Zielen ein berechtigtes Interesse an der Einhaltung des Diskriminierungsverbotes haben, können, wenn es ein Betroffener verlangt, einem Rechtsstreit zur Durchsetzung von Ansprüchen nach diesem Gesetz als Nebenintervenient (§§ 17 bis 19 ZPO) beitreten.