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Entfallen (Anm: § 41LGBl. Nr. 30/2010)
(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Lagerstätten zur Lagerung von
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(2) Bei gemeinsamer Lagerung verschiedener brennbarer Flüssigkeiten sind diese nach den Bestimmungen des § 8 Abs. 3 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten, BGBl. Nr. 240/1991, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 57/2000, zusammenzurechnen.
(3) § 19 Abs. 2, 3, 5, 6, 8 und 9 und § 20 sind sinngemäß anzuwenden.
Entfallen (Anm: § 41LGBl. Nr. 30/2010)
(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Lagerstätten zur Lagerung von
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(2) Bei gemeinsamer Lagerung verschiedener brennbarer Flüssigkeiten sind diese nach den Bestimmungen des § 8 Abs. 3 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten, BGBl. Nr. 240/1991, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 57/2000, zusammenzurechnen.
(3) § 19 Abs. 2, 3, 5, 6, 8 und 9 und § 20 sind sinngemäß anzuwenden.