§ 41 Oö. LuftREnTG § 41

Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2010 bis 31.12.9999

Entfallen (Anm: § 41LGBl. Nr. 30/2010)

Bewilligungspflichten

(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Lagerstätten zur Lagerung von

1.

mehr als 100 Litern brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I,

2.

mehr als 500 Litern brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II,

3.

mehr als 5.000 Litern brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III

bedarf einer behördlichen Bewilligung nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes.

(2) Bei gemeinsamer Lagerung verschiedener brennbarer Flüssigkeiten sind diese nach den Bestimmungen des § 8 Abs. 3 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten, BGBl. Nr. 240/1991, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 57/2000, zusammenzurechnen.

(3) § 19 Abs. 2, 3, 5, 6, 8 und 9 und § 20 sind sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 30.04.2010

In Kraft vom 01.01.2003 bis 30.04.2010

Entfallen (Anm: § 41LGBl. Nr. 30/2010)

Bewilligungspflichten

(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Lagerstätten zur Lagerung von

1.

mehr als 100 Litern brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I,

2.

mehr als 500 Litern brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II,

3.

mehr als 5.000 Litern brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III

bedarf einer behördlichen Bewilligung nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes.

(2) Bei gemeinsamer Lagerung verschiedener brennbarer Flüssigkeiten sind diese nach den Bestimmungen des § 8 Abs. 3 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten, BGBl. Nr. 240/1991, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 57/2000, zusammenzurechnen.

(3) § 19 Abs. 2, 3, 5, 6, 8 und 9 und § 20 sind sinngemäß anzuwenden.

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