§ 25 K-ADG (weggefallen)

Kärntner Antidiskriminierungsgesetz - K-ADG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
Wer vor einem ordentlichen Gericht eine ihm zugefügte Diskriminierung nach den §§ 5§ 25 K-ADG, 6 oder 9 behauptet, hat diesen Umstand lediglich glaubhaft zu machen seit 31.12.2021 weggefallen. Die beklagte Partei hat zu beweisen, dass keine Diskriminierung vorgelegen ist. Für Diskriminierungen in sonstigen Bereichen (§§ 12 und 13) gilt § 27 Abs. 2.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.04.2013 bis 31.12.2021
Wer vor einem ordentlichen Gericht eine ihm zugefügte Diskriminierung nach den §§ 5§ 25 K-ADG, 6 oder 9 behauptet, hat diesen Umstand lediglich glaubhaft zu machen seit 31.12.2021 weggefallen. Die beklagte Partei hat zu beweisen, dass keine Diskriminierung vorgelegen ist. Für Diskriminierungen in sonstigen Bereichen (§§ 12 und 13) gilt § 27 Abs. 2.

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