Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Benachteiligungsverbot
(1) Bedienstete dürfen durch Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbots nach §§ 5 bis 9 in keiner Weise benachteiligt werden seit 31.12.2021 weggefallen. Auch Bedienstete, die als Zeugen oder Auskunftspersonen in einem Verfahren auftreten oder eine Beschwerde eines Bediensteten unterstützen, dürfen aus diesem Grund in keiner Weise benachteiligt werden.
(2) Sofern Zuwiderhandlungen gegen das Benachteiligungsverbot nach Abs 1 nicht bereits eine Diskriminierung iSd. §§ 5 und 9 darstellen, hat der Bedienstete Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung gegenüber dem Land, der betroffenen Gemeinde oder dem betroffenen Gemeindeverband.
Benachteiligungsverbot
(1) Bedienstete dürfen durch Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbots nach §§ 5 bis 9 in keiner Weise benachteiligt werden seit 31.12.2021 weggefallen. Auch Bedienstete, die als Zeugen oder Auskunftspersonen in einem Verfahren auftreten oder eine Beschwerde eines Bediensteten unterstützen, dürfen aus diesem Grund in keiner Weise benachteiligt werden.
(2) Sofern Zuwiderhandlungen gegen das Benachteiligungsverbot nach Abs 1 nicht bereits eine Diskriminierung iSd. §§ 5 und 9 darstellen, hat der Bedienstete Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung gegenüber dem Land, der betroffenen Gemeinde oder dem betroffenen Gemeindeverband.