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(2) Wer vor einem ordentlichen Gericht eine ihm zugefügte Diskriminierung nach den §§ 12 oder 13 behauptet, hat diesen Umstand lediglich glaubhaft zu machen. Die beklagte Partei hat zu beweisen, dass keine Diskriminierung vorgelegen ist (Beweislastumkehr).
(3) Der Einzelne darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbotes nach § 12 oder § 13 in keiner Weise benachteiligt werden.
(4) Die sachlich in Betracht kommenden beruflichen Interessenvertretungen sowie solche Vereinigungen, die nach ihren satzungsmäßigen Zielen ein berechtigtes Interesse an der Einhaltung des Diskriminierungsverbotes haben, können, wenn es ein Betroffener verlangt, einem Rechtsstreit zur Durchsetzung von Ansprüchen nach diesem Gesetz als Nebenintervenient (§§ 17 bis 19 ZPO) beitreten.
(2) Wer vor einem ordentlichen Gericht eine ihm zugefügte Diskriminierung nach den §§ 12 oder 13 behauptet, hat diesen Umstand lediglich glaubhaft zu machen. Die beklagte Partei hat zu beweisen, dass keine Diskriminierung vorgelegen ist (Beweislastumkehr).
(3) Der Einzelne darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbotes nach § 12 oder § 13 in keiner Weise benachteiligt werden.
(4) Die sachlich in Betracht kommenden beruflichen Interessenvertretungen sowie solche Vereinigungen, die nach ihren satzungsmäßigen Zielen ein berechtigtes Interesse an der Einhaltung des Diskriminierungsverbotes haben, können, wenn es ein Betroffener verlangt, einem Rechtsstreit zur Durchsetzung von Ansprüchen nach diesem Gesetz als Nebenintervenient (§§ 17 bis 19 ZPO) beitreten.