§ 27 K-ADG (weggefallen)

Kärntner Antidiskriminierungsgesetz - K-ADG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(1) Das Land, die Gemeinde oder der Gemeindeverband haben im Fall einer von seinen (ihren) Organen zu vertretenden Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach §§ 12 § 27 K-ADGund 13 der benachteiligten Person den Vermögensschaden zu ersetzen und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung zu leisten seit 31.12.2021 weggefallen. Die durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper, Fonds, Anstalten und Körperschaften haben im Fall einer von ihren Organen zu vertretenden Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach §§ 12 und 13 im Bereich des eigenen Wirkungsbereiches oder der Privatwirtschaftsverwaltung der benachteiligten Person den Vermögensschaden zu ersetzen und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung zu leisten. Im Falle einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach §§ 12 und 13 durch mit Aufgaben der Landesverwaltung beauftragte natürliche und juristische Personen des Privatrechts oder durch Rechtsträger iSd. § 12 Abs. 2, haben diese der benachteiligten Person den Vermögensschaden zu ersetzen und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung zu leisten. Die benachteiligte Person hat im Fall einer Belästigung nach § 13 zum Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung Anspruch auf angemessenen Schadenersatz, mindestens jedoch auf einen Schadenersatz in der Höhe von 1.000 Euro.

(2) Wer vor einem ordentlichen Gericht eine ihm zugefügte Diskriminierung nach den §§ 12 oder 13 behauptet, hat diesen Umstand lediglich glaubhaft zu machen. Die beklagte Partei hat zu beweisen, dass keine Diskriminierung vorgelegen ist (Beweislastumkehr).

(3) Der Einzelne darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbotes nach § 12 oder § 13 in keiner Weise benachteiligt werden.

(4) Die sachlich in Betracht kommenden beruflichen Interessenvertretungen sowie solche Vereinigungen, die nach ihren satzungsmäßigen Zielen ein berechtigtes Interesse an der Einhaltung des Diskriminierungsverbotes haben, können, wenn es ein Betroffener verlangt, einem Rechtsstreit zur Durchsetzung von Ansprüchen nach diesem Gesetz als Nebenintervenient (§§ 17 bis 19 ZPO) beitreten.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.04.2013 bis 31.12.2021
(1) Das Land, die Gemeinde oder der Gemeindeverband haben im Fall einer von seinen (ihren) Organen zu vertretenden Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach §§ 12 § 27 K-ADGund 13 der benachteiligten Person den Vermögensschaden zu ersetzen und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung zu leisten seit 31.12.2021 weggefallen. Die durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper, Fonds, Anstalten und Körperschaften haben im Fall einer von ihren Organen zu vertretenden Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach §§ 12 und 13 im Bereich des eigenen Wirkungsbereiches oder der Privatwirtschaftsverwaltung der benachteiligten Person den Vermögensschaden zu ersetzen und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung zu leisten. Im Falle einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach §§ 12 und 13 durch mit Aufgaben der Landesverwaltung beauftragte natürliche und juristische Personen des Privatrechts oder durch Rechtsträger iSd. § 12 Abs. 2, haben diese der benachteiligten Person den Vermögensschaden zu ersetzen und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung zu leisten. Die benachteiligte Person hat im Fall einer Belästigung nach § 13 zum Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung Anspruch auf angemessenen Schadenersatz, mindestens jedoch auf einen Schadenersatz in der Höhe von 1.000 Euro.

(2) Wer vor einem ordentlichen Gericht eine ihm zugefügte Diskriminierung nach den §§ 12 oder 13 behauptet, hat diesen Umstand lediglich glaubhaft zu machen. Die beklagte Partei hat zu beweisen, dass keine Diskriminierung vorgelegen ist (Beweislastumkehr).

(3) Der Einzelne darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbotes nach § 12 oder § 13 in keiner Weise benachteiligt werden.

(4) Die sachlich in Betracht kommenden beruflichen Interessenvertretungen sowie solche Vereinigungen, die nach ihren satzungsmäßigen Zielen ein berechtigtes Interesse an der Einhaltung des Diskriminierungsverbotes haben, können, wenn es ein Betroffener verlangt, einem Rechtsstreit zur Durchsetzung von Ansprüchen nach diesem Gesetz als Nebenintervenient (§§ 17 bis 19 ZPO) beitreten.

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