§ 29 K-ADG (weggefallen)

Kärntner Antidiskriminierungsgesetz - K-ADG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(1) Auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Orientierung oder des Geschlechtes darf niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden:

a)

beim Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste;

b)

bei sozialen Vergünstigungen;

c)

bei der Bildung;

d)

beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und

Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum;

e)

beim Zugang zu und der Erweiterung selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit einschließlich der Berufsberatung.

(2) § 13 § 29 K-ADGgilt sinngemäß seit 31.12.2021 weggefallen.

(3) Bei Verletzung des Diskriminierungsverbotes des Abs. 1 hat die betroffene Person Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

(4) Bei einer Belästigung nach Abs. 2 hat die betroffene Person gegenüber dem Belästiger Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens. Soweit der Nachteil nicht nur in einer Vermögenseinbuße besteht, hat die betroffene Person zum Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung Anspruch auf angemessenen, mindestens jedoch auf 1.000 Euro Schadenersatz.

(4a) Die Einbringung eines Antrages auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder ein amtswegiges Tätigwerden der Gleichbehandlungskommission zur Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bewirken die Hemmung der Fristen zur gerichtlichen Geltendmachung.

(4b) Wird dem von der Diskriminierung Betroffenen nachweislich

a)

ein Prüfungsergebnis der Gleichbehandlungskommission oder

b)

ein Schreiben der Geschäftsstelle der Gleichbehandlungskommission, aus dem hervorgeht, dass die Voraussetzungen für die Prüfung einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht oder nicht mehr vorliegen,

zugestellt, beendet die Zustellung die Hemmung der Frist zur gerichtlichen Geltendmachung. Nach der Zustellung steht dem Betroffenen zur Erhebung der Klage zumindest noch eine Frist von drei Monaten offen. War die ursprüngliche Frist kürzer, so steht dem Betroffenen nur diese offen.

(5) Insoweit sich im Streitfall die betroffene Person auf einen Diskriminierungstatbestand iSd. Abs. 1 oder 2 beruft, hat sie diesen Umstand lediglich glaubhaft zu machen. Dem Beklagten obliegt es bei Berufung auf Abs. 1 zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlich ist, dass ein anderes vom Beklagten glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war oder ein Rechtfertigungsgrund iSd. § 2 Abs. 2 lit. a vorliegt. Bei Berufung auf Abs. 2 obliegt es dem Beklagten zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlich ist, dass die vom Beklagten glaubhaft gemachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.

(6) Als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbotes darf der Einzelne nicht benachteiligt werden. Abs. 5 gilt sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.04.2013 bis 31.12.2021
(1) Auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Orientierung oder des Geschlechtes darf niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden:

a)

beim Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste;

b)

bei sozialen Vergünstigungen;

c)

bei der Bildung;

d)

beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und

Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum;

e)

beim Zugang zu und der Erweiterung selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit einschließlich der Berufsberatung.

(2) § 13 § 29 K-ADGgilt sinngemäß seit 31.12.2021 weggefallen.

(3) Bei Verletzung des Diskriminierungsverbotes des Abs. 1 hat die betroffene Person Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

(4) Bei einer Belästigung nach Abs. 2 hat die betroffene Person gegenüber dem Belästiger Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens. Soweit der Nachteil nicht nur in einer Vermögenseinbuße besteht, hat die betroffene Person zum Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung Anspruch auf angemessenen, mindestens jedoch auf 1.000 Euro Schadenersatz.

(4a) Die Einbringung eines Antrages auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder ein amtswegiges Tätigwerden der Gleichbehandlungskommission zur Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bewirken die Hemmung der Fristen zur gerichtlichen Geltendmachung.

(4b) Wird dem von der Diskriminierung Betroffenen nachweislich

a)

ein Prüfungsergebnis der Gleichbehandlungskommission oder

b)

ein Schreiben der Geschäftsstelle der Gleichbehandlungskommission, aus dem hervorgeht, dass die Voraussetzungen für die Prüfung einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht oder nicht mehr vorliegen,

zugestellt, beendet die Zustellung die Hemmung der Frist zur gerichtlichen Geltendmachung. Nach der Zustellung steht dem Betroffenen zur Erhebung der Klage zumindest noch eine Frist von drei Monaten offen. War die ursprüngliche Frist kürzer, so steht dem Betroffenen nur diese offen.

(5) Insoweit sich im Streitfall die betroffene Person auf einen Diskriminierungstatbestand iSd. Abs. 1 oder 2 beruft, hat sie diesen Umstand lediglich glaubhaft zu machen. Dem Beklagten obliegt es bei Berufung auf Abs. 1 zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlich ist, dass ein anderes vom Beklagten glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war oder ein Rechtfertigungsgrund iSd. § 2 Abs. 2 lit. a vorliegt. Bei Berufung auf Abs. 2 obliegt es dem Beklagten zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlich ist, dass die vom Beklagten glaubhaft gemachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.

(6) Als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbotes darf der Einzelne nicht benachteiligt werden. Abs. 5 gilt sinngemäß.

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