§ 31 K-ADG (weggefallen)

Kärntner Antidiskriminierungsgesetz - K-ADG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(1) Mit dem Ziel der bestmöglichen Verwirklichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes

a)

hat das Land den Dialog mit den Landesbediensteten zu fördern,

b)

haben die Gemeinden und Gemeindeverbände den Dialog mit ihren Bediensteten zu fördern,

c)

hat das Land geeignete Maßnahmen zur Förderung des Dialogs zwischen Land, Gemeinden und Gemeindeverbänden, den zuständigen Organen der Dienstnehmervertretung, den zuständigen Organen gemäß dem 7. Abschnitt dieses Gesetzes sowie sachlich in Betracht kommenden Nichtregierungsorganisationen zu treffen.

(2) Das Land, die Gemeinden und die Gemeindeverbände haben ferner den Dialog mit den zuständigen Organen der Dienstnehmervertretung und den Organen gemäß dem 7§ 31 K-ADG seit 31.12.2021 weggefallen. Abschnitt dieses Gesetzes sowie sachlich in Betracht kommenden Nichtregierungsorganisationen hinsichtlich der Bekämpfung von ungerechtfertigten Einschränkungen und Behinderungen des Rechts auf Freizügigkeit und des Diskriminierungsverbotes von Arbeitnehmern der Europäischen Union und ihren Familienangehörigen im Sinne des § 10a zu fördern.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 22.07.2017 bis 31.12.2021
(1) Mit dem Ziel der bestmöglichen Verwirklichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes

a)

hat das Land den Dialog mit den Landesbediensteten zu fördern,

b)

haben die Gemeinden und Gemeindeverbände den Dialog mit ihren Bediensteten zu fördern,

c)

hat das Land geeignete Maßnahmen zur Förderung des Dialogs zwischen Land, Gemeinden und Gemeindeverbänden, den zuständigen Organen der Dienstnehmervertretung, den zuständigen Organen gemäß dem 7. Abschnitt dieses Gesetzes sowie sachlich in Betracht kommenden Nichtregierungsorganisationen zu treffen.

(2) Das Land, die Gemeinden und die Gemeindeverbände haben ferner den Dialog mit den zuständigen Organen der Dienstnehmervertretung und den Organen gemäß dem 7§ 31 K-ADG seit 31.12.2021 weggefallen. Abschnitt dieses Gesetzes sowie sachlich in Betracht kommenden Nichtregierungsorganisationen hinsichtlich der Bekämpfung von ungerechtfertigten Einschränkungen und Behinderungen des Rechts auf Freizügigkeit und des Diskriminierungsverbotes von Arbeitnehmern der Europäischen Union und ihren Familienangehörigen im Sinne des § 10a zu fördern.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten