§ 32 K-ADG (weggefallen)

Kärntner Antidiskriminierungsgesetz - K-ADG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(1) Beim Amt der Kärntner Landesregierung ist eine Antidiskriminierungsstelle einzurichten§ 32 K-ADG seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Die Landesregierung hat einen Landesbediensteten für eine Funktionsdauer von fünf Jahren als Leiter der Antidiskriminierungsstelle zu bestellen. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Nach Ablauf der fünfjährigen Funktionsperiode hat der bisherige Leiter die Geschäfte der Antidiskriminierungsstelle so lange weiterzuführen, bis ein neuer Leiter bestellt ist (geschäftsführender Leiter). Absatz 5 gilt für diesen Zeitraum sinngemäß.

(3) Die Funktion endet

a)

mit dem Ablauf der Funktionsdauer,

b)

durch Verzicht.

(4) Der Leiter ist von der Landesregierung vorzeitig abzuberufen, wenn er

a)

aus gesundheitlichen Gründen sein Amt nicht mehr ausüben kann,

b)

die ihm obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.

(5) Der Leiter ist in Ausübung seines Amtes an keine Weisungen gebunden.

(5a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Antidiskriminierungsstelle zu unterrichten. Der Leiter der Antidiskriminierungsstelle ist verpflichtet, die von der Landesregierung im Einzelfall verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.

(5b) Die Landesregierung hat für den Leiter der Antidiskriminierungsstelle einen Stellvertreter unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 zu bestellen. Die Rechte und Pflichten des Leiters der Antidiskriminierungsstelle gehen für die Dauer dessen Verhinderung auf seinen Stellvertreter über.

(6) Der Leiter der Antidiskriminierungsstelle sowie dessen Stellvertreter sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Funktion weiter.

(7) Das Land hat der Antidiskriminierungsstelle die für das ordentliche Funktionieren erforderlichen Personal- und Sachmittel auf Vorschlag des Leiters zur Verfügung zu stellen.

(8) Die in der Antidiskriminierungsstelle tätigen Bediensteten unterstehen fachlich nur den Weisungen des Leiters.

(9) Dem Leiter ist die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendige freie Zeit unter Fortzahlung seiner Dienstbezüge zu gewähren.

(10) Vertreter des Dienstgebers iSd. § 2 Abs. 8 dürfen den Leiter in der Ausübung seiner Tätigkeit nicht beschränken und ihn aus diesem Grund nicht benachteiligen.

(11) Die Organe des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände haben der Antidiskriminierungsstelle die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(12) Der Leiter der Antidiskriminierungsstelle ist berechtigt in Angelegenheiten, die seinen Aufgabenbereich (§ 33) betreffen, an den Sitzungen der Gleichbehandlungskommission mit beratender Stimme teilzunehmen.

(13) § 25d Abs. 1 Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz gilt sinngemäß für den Leiter der Antidiskriminierungsstelle und die in der Antidiskriminierungsstelle tätigen Bediensteten.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.04.2013 bis 31.12.2021
(1) Beim Amt der Kärntner Landesregierung ist eine Antidiskriminierungsstelle einzurichten§ 32 K-ADG seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Die Landesregierung hat einen Landesbediensteten für eine Funktionsdauer von fünf Jahren als Leiter der Antidiskriminierungsstelle zu bestellen. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Nach Ablauf der fünfjährigen Funktionsperiode hat der bisherige Leiter die Geschäfte der Antidiskriminierungsstelle so lange weiterzuführen, bis ein neuer Leiter bestellt ist (geschäftsführender Leiter). Absatz 5 gilt für diesen Zeitraum sinngemäß.

(3) Die Funktion endet

a)

mit dem Ablauf der Funktionsdauer,

b)

durch Verzicht.

(4) Der Leiter ist von der Landesregierung vorzeitig abzuberufen, wenn er

a)

aus gesundheitlichen Gründen sein Amt nicht mehr ausüben kann,

b)

die ihm obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.

(5) Der Leiter ist in Ausübung seines Amtes an keine Weisungen gebunden.

(5a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Antidiskriminierungsstelle zu unterrichten. Der Leiter der Antidiskriminierungsstelle ist verpflichtet, die von der Landesregierung im Einzelfall verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.

(5b) Die Landesregierung hat für den Leiter der Antidiskriminierungsstelle einen Stellvertreter unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 zu bestellen. Die Rechte und Pflichten des Leiters der Antidiskriminierungsstelle gehen für die Dauer dessen Verhinderung auf seinen Stellvertreter über.

(6) Der Leiter der Antidiskriminierungsstelle sowie dessen Stellvertreter sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Funktion weiter.

(7) Das Land hat der Antidiskriminierungsstelle die für das ordentliche Funktionieren erforderlichen Personal- und Sachmittel auf Vorschlag des Leiters zur Verfügung zu stellen.

(8) Die in der Antidiskriminierungsstelle tätigen Bediensteten unterstehen fachlich nur den Weisungen des Leiters.

(9) Dem Leiter ist die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendige freie Zeit unter Fortzahlung seiner Dienstbezüge zu gewähren.

(10) Vertreter des Dienstgebers iSd. § 2 Abs. 8 dürfen den Leiter in der Ausübung seiner Tätigkeit nicht beschränken und ihn aus diesem Grund nicht benachteiligen.

(11) Die Organe des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände haben der Antidiskriminierungsstelle die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(12) Der Leiter der Antidiskriminierungsstelle ist berechtigt in Angelegenheiten, die seinen Aufgabenbereich (§ 33) betreffen, an den Sitzungen der Gleichbehandlungskommission mit beratender Stimme teilzunehmen.

(13) § 25d Abs. 1 Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz gilt sinngemäß für den Leiter der Antidiskriminierungsstelle und die in der Antidiskriminierungsstelle tätigen Bediensteten.

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