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(1a) Die Antidiskriminierungsstelle hat ferner zur Verwirklichung des Diskriminierungsverbotes im Sinne des § 10a Abs. 1 bis 3 sowie zur Förderung, Analyse, Beobachtung und Unterstützung der Gleichbehandlung der Arbeitnehmer der Union und ihrer Familienangehörigen folgende Aufgaben wahrzunehmen:
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(1b) Die Bestimmung des Abs. 1 lit. a lässt bundesrechtliche Bestimmungen über die Möglichkeit der Partei eines gerichtlichen Verfahrens, Verfahrenshilfe zu beantragen, unberührt.
(1c) Unbeschadet des § 10c ist die Antidiskriminierungsstelle berechtigt, Informationen zu dem Recht auf Freizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV und gemäß Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 zu veröffentlichen.
(2) Der Leiter der Antidiskriminierungsstelle hat bei Bedarf, zumindest jedoch alle zwei Jahre, einen Bericht über die Tätigkeit der Antidiskriminierungsstelle und den Stand der Verwirklichung der Gleichbehandlung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes vorzulegen und bei Bedarf Vorschläge zum Abbau von Benachteiligungen zu erstatten (Tätigkeitsbericht). Die Landesregierung hat den Tätigkeitsbericht dem Landtag zur Kenntnis zu bringen. Der Tätigkeitsbericht darf ausschließlich anonymisierte Daten enthalten.
(3) Der Tätigkeitsbericht ist nach Kenntnisnahme durch den Landtag von dem Leiter der Antidiskriminierungsstelle in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
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(1a) Die Antidiskriminierungsstelle hat ferner zur Verwirklichung des Diskriminierungsverbotes im Sinne des § 10a Abs. 1 bis 3 sowie zur Förderung, Analyse, Beobachtung und Unterstützung der Gleichbehandlung der Arbeitnehmer der Union und ihrer Familienangehörigen folgende Aufgaben wahrzunehmen:
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(1b) Die Bestimmung des Abs. 1 lit. a lässt bundesrechtliche Bestimmungen über die Möglichkeit der Partei eines gerichtlichen Verfahrens, Verfahrenshilfe zu beantragen, unberührt.
(1c) Unbeschadet des § 10c ist die Antidiskriminierungsstelle berechtigt, Informationen zu dem Recht auf Freizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV und gemäß Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 zu veröffentlichen.
(2) Der Leiter der Antidiskriminierungsstelle hat bei Bedarf, zumindest jedoch alle zwei Jahre, einen Bericht über die Tätigkeit der Antidiskriminierungsstelle und den Stand der Verwirklichung der Gleichbehandlung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes vorzulegen und bei Bedarf Vorschläge zum Abbau von Benachteiligungen zu erstatten (Tätigkeitsbericht). Die Landesregierung hat den Tätigkeitsbericht dem Landtag zur Kenntnis zu bringen. Der Tätigkeitsbericht darf ausschließlich anonymisierte Daten enthalten.
(3) Der Tätigkeitsbericht ist nach Kenntnisnahme durch den Landtag von dem Leiter der Antidiskriminierungsstelle in geeigneter Weise zu veröffentlichen.