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(2) Ist der Senat II der Gleichbehandlungskommission mit der Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zu einer Gemeinde (Gemeindeverband) oder mit einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde (Gemeindeverband) befasst, so gehören ihm
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(3) Ist der Senat II der Gleichbehandlungskommission mit der Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis oder mit einem Dienstverhältnis im Bereich der Landeskrankenanstalten oder der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft befasst, so gehört ihm anstelle des in Abs§ 33b K-ADG seit 31.12.2021 weggefallen. 1 lit. c genannten Mitgliedes der Landespersonalvertretung ein Mitglied des jeweiligen Betriebsrates an.
(4) Für eine Funktionsdauer von fünf Jahren sind als Mitglieder des Senats II der Gleichbe-handlungskommission zu bestellen:
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(5) Kommen die in Abs. 4 genannten Institutionen innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Landesregierung ihrer Verpflichtung zur Bestellung von Mitgliedern oder ihren Vorschlagsrechten nicht oder nicht in vollem Umfang nach, so geht das Recht zur Bestellung auf die Landesregierung über. Die Landesregierung hat in diesem Fall bei der Bestellung auf keine Vorschläge Bedacht zu nehmen.
(6) Der Senat II der Gleichbehandlungskommission hat aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter zu wählen.
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(2) Ist der Senat II der Gleichbehandlungskommission mit der Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zu einer Gemeinde (Gemeindeverband) oder mit einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde (Gemeindeverband) befasst, so gehören ihm
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(3) Ist der Senat II der Gleichbehandlungskommission mit der Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis oder mit einem Dienstverhältnis im Bereich der Landeskrankenanstalten oder der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft befasst, so gehört ihm anstelle des in Abs§ 33b K-ADG seit 31.12.2021 weggefallen. 1 lit. c genannten Mitgliedes der Landespersonalvertretung ein Mitglied des jeweiligen Betriebsrates an.
(4) Für eine Funktionsdauer von fünf Jahren sind als Mitglieder des Senats II der Gleichbe-handlungskommission zu bestellen:
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(5) Kommen die in Abs. 4 genannten Institutionen innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Landesregierung ihrer Verpflichtung zur Bestellung von Mitgliedern oder ihren Vorschlagsrechten nicht oder nicht in vollem Umfang nach, so geht das Recht zur Bestellung auf die Landesregierung über. Die Landesregierung hat in diesem Fall bei der Bestellung auf keine Vorschläge Bedacht zu nehmen.
(6) Der Senat II der Gleichbehandlungskommission hat aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter zu wählen.