§ 33c K-ADG (weggefallen)

Kärntner Antidiskriminierungsgesetz - K-ADG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(1) Auf das Verfahren vor dem Senat II der Kommission sind die §§ 6 Abs. 1§ 33c K-ADG, 7, 13, 14 bis 16 sowie 18, 19 Abs seit 31.12.2021 weggefallen. 1 und 2, 20, 21, 22, 32, 33, 45 und 46 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden.

(2) Die §§ 45 und 46 AVG sind jedoch mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Antragsteller, der eine ihm zugefügte Diskriminierung nach den §§ 5 bis 9 dieses Gesetzes behauptet, diesen Umstand lediglich glaubhaft zu machen hat. Der Vertreter des Dienstgebers hat in diesem Fall darzulegen, dass nicht auf die ethnische Zugehörigkeit, die Religion oder die Weltanschauung, eine Behinderung, das Alter oder die sexuelle Orientierung bezogene Gründe für die unterschiedliche Behandlung maßgebend waren.

(3) Die betroffene Person, die behauptet Opfer einer Diskriminierung geworden zu sein, und der Vertreter des Dienstgebers sind auf ihr Verlangen vom Senat II der Kommission jeweils anzuhören.

(4) Jeder Vertreter des Dienstgebers ist verpflichtet, dem Senat II der Kommission die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(5) Soweit keine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit entgegensteht, ist dem Senat II der Kommission die Einsicht in die für die Entscheidung des konkreten Falles notwendigen Bewerbungsunterlagen, Akten oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis für die Entscheidung des konkreten Falles erforderlich ist. Auf Verlangen sind dem Senat II der Kommission Aktenteile im Sinne des ersten Satzes abzulichten.

(6) Die Einsichtnahme in einen Personalakt ist nur mit Einwilligung des betroffenen Dienstnehmers zulässig. Jedes Mitglied des Senats II der Kommission ist zur Verschwiegenheit über personenbezogene Daten gegenüber jedermann verpflichtet, soweit sich aus § 22 Abs. 12 des Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetzes, LGBl. Nr. 56/1994, nichts anderes ergibt.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.2021
(1) Auf das Verfahren vor dem Senat II der Kommission sind die §§ 6 Abs. 1§ 33c K-ADG, 7, 13, 14 bis 16 sowie 18, 19 Abs seit 31.12.2021 weggefallen. 1 und 2, 20, 21, 22, 32, 33, 45 und 46 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden.

(2) Die §§ 45 und 46 AVG sind jedoch mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Antragsteller, der eine ihm zugefügte Diskriminierung nach den §§ 5 bis 9 dieses Gesetzes behauptet, diesen Umstand lediglich glaubhaft zu machen hat. Der Vertreter des Dienstgebers hat in diesem Fall darzulegen, dass nicht auf die ethnische Zugehörigkeit, die Religion oder die Weltanschauung, eine Behinderung, das Alter oder die sexuelle Orientierung bezogene Gründe für die unterschiedliche Behandlung maßgebend waren.

(3) Die betroffene Person, die behauptet Opfer einer Diskriminierung geworden zu sein, und der Vertreter des Dienstgebers sind auf ihr Verlangen vom Senat II der Kommission jeweils anzuhören.

(4) Jeder Vertreter des Dienstgebers ist verpflichtet, dem Senat II der Kommission die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(5) Soweit keine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit entgegensteht, ist dem Senat II der Kommission die Einsicht in die für die Entscheidung des konkreten Falles notwendigen Bewerbungsunterlagen, Akten oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis für die Entscheidung des konkreten Falles erforderlich ist. Auf Verlangen sind dem Senat II der Kommission Aktenteile im Sinne des ersten Satzes abzulichten.

(6) Die Einsichtnahme in einen Personalakt ist nur mit Einwilligung des betroffenen Dienstnehmers zulässig. Jedes Mitglied des Senats II der Kommission ist zur Verschwiegenheit über personenbezogene Daten gegenüber jedermann verpflichtet, soweit sich aus § 22 Abs. 12 des Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetzes, LGBl. Nr. 56/1994, nichts anderes ergibt.

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