§ 50 Oö. LuftREnTG § 50

Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2012 bis 31.12.9999

Die Wirksamkeit der nach diesem Landesgesetz erlassenen Bescheide, ausgenommen Bescheide gemäß § 26 Abs. 1 , § 26 Abs. 2 zweiter Satz und § 47, wird durch einen Wechsel in der Verfügungsbefugnis über die Anlage, auf die sich der Bescheid bezieht, nicht berührt. (Anm: LGBl.Nr. 29/2012)

Stand vor dem 31.03.2012

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.03.2012

Die Wirksamkeit der nach diesem Landesgesetz erlassenen Bescheide, ausgenommen Bescheide gemäß § 26 Abs. 1 , § 26 Abs. 2 zweiter Satz und § 47, wird durch einen Wechsel in der Verfügungsbefugnis über die Anlage, auf die sich der Bescheid bezieht, nicht berührt. (Anm: LGBl.Nr. 29/2012)

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