§ 36 K-ADG (weggefallen)

Kärntner Antidiskriminierungsgesetz - K-ADG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden§ 36 K-ADG seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:

a)

das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 161/2013;

b)

das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz – B-GlBG, BGBl. Nr. 100/1993, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 65/2015;

c)

die Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 94/2015.

(3) Soweit in diesem Gesetz auf die Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl. Nr. L 128 vom 30.4.2014, S 8, verwiesen wird, ist dies als Verweisung auf die Fassung ABl. Nr. L 128 vom 30. April 2014, S 8, zu verstehen.

(4) Soweit in diesem Gesetz auf die Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen, ABl. L 327 vom 2.12.2016, S 1, verwiesen wird, ist dies als Verweisung auf die Fassung ABl. Nr. L 327 vom 2. Dezember 2016, S 1, zu verstehen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 16.04.2019 bis 31.12.2021
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden§ 36 K-ADG seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:

a)

das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 161/2013;

b)

das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz – B-GlBG, BGBl. Nr. 100/1993, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 65/2015;

c)

die Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 94/2015.

(3) Soweit in diesem Gesetz auf die Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl. Nr. L 128 vom 30.4.2014, S 8, verwiesen wird, ist dies als Verweisung auf die Fassung ABl. Nr. L 128 vom 30. April 2014, S 8, zu verstehen.

(4) Soweit in diesem Gesetz auf die Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen, ABl. L 327 vom 2.12.2016, S 1, verwiesen wird, ist dies als Verweisung auf die Fassung ABl. Nr. L 327 vom 2. Dezember 2016, S 1, zu verstehen.

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