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(2) Die Landesregierung hat bis zum Ablauf von
drei Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine Antidiskriminierungsstelle iSd. § 32 einzurichten und einen Leiter zu bestellen.
(2a) §§ 30a und 36 Abs. 4 sowie § 37 Abs. 3 letzter Spiegelstrich treten mit 23. September 2018 in Kraft und sind anzuwenden auf
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(2b) Der erste Bericht gemäß § 30a Abs. 5 ist bis spätestens 1. Oktober 2021 zu erstellen.
(3) Durch dieses Gesetz werden umgesetzt:
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(2) Die Landesregierung hat bis zum Ablauf von
drei Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine Antidiskriminierungsstelle iSd. § 32 einzurichten und einen Leiter zu bestellen.
(2a) §§ 30a und 36 Abs. 4 sowie § 37 Abs. 3 letzter Spiegelstrich treten mit 23. September 2018 in Kraft und sind anzuwenden auf
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(2b) Der erste Bericht gemäß § 30a Abs. 5 ist bis spätestens 1. Oktober 2021 zu erstellen.
(3) Durch dieses Gesetz werden umgesetzt:
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