§ 52 Oö. LuftREnTG § 52

Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999

(1) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes bei dem oder der Verfügungsberechtigten über eine Feuerungsanlage lagernde Brennstoffe, die nach den bisherigen Rechtsvorschriften zulässigerweise verwendet werden durften, aber den Anforderungen des § 4 nicht entsprechen, dürfen bis zum Ablauf von drei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes weiterverwendet werden.

(2) Lagerbestände an Kleinfeuerstätten, die den Anforderungen des IV. Abschnitts dieses Landesgesetzes nicht entsprechen, dürfen bis längstens sechs Monate nach In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes in Verkehr gebracht werden.

(3) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes anhängige Bewilligungs- und Anzeigeverfahren nach den §§ 4 und 5 des Landesgesetzes über die Lagerung und Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten sind nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes weiterzuführen. Bewilligungen, die gemäß § 4 des Landesgesetzes über die Lagerung und Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten erteilt wurden, gelten als Bewilligungen gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 dieses Landesgesetzes. Bestehende Anlagen, die unter die Bewilligungspflicht des § 19 Abs. 1 Z 1 fallen und bisher nicht gemäß § 4 des Landesgesetzes über die Lagerung und Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten bewilligungspflichtig waren, gelten als bewilligt. Feuerungsanlagen, die gemäß § 5 des Landesgesetzes über die Lagerung und Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten angezeigt wurden, gelten als angezeigt gemäß § 21 dieses Landesgesetzes. Bestehende Anlagen, die unter die Anzeigepflicht des § 21 fallen und bisher weder gemäß § 4 des Landesgesetzes über die Lagerung und Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten bewilligungspflichtig noch gemäß § 5 leg.cit. anzeigepflichtig waren, gelten als angezeigt.

(4) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes anhängige Bewilligungsverfahren nach § 5 des Oö. Gasgesetzes sind nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes weiterzuführen. Bewilligungen, die gemäß § 5 Abs. 2 des Oö. Gasgesetzes erteilt wurden, gelten als Bewilligungen gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 oder § 38 Abs. 2 Z 2 dieses Landesgesetzes; Bewilligungen, die gemäß § 5 Abs. 1 des Oö. Gasgesetzes erteilt wurden, gelten als Bewilligung gemäß § 38 Abs. 2 Z 1 dieses Landesgesetzes; Bewilligungen, die gemäß § 5 Abs. 3 des Oö. Gasgesetzes erteilt wurden, gelten als Bewilligung gemäß § 38 Abs. 2 dieses Landesgesetzes, sofern dessen Tatbestände auf diese Anlagen zutreffen. Bestehende Anlagen, die unter die Bewilligungspflicht des § 19 Abs. 1 Z 2 oder des § 38 Abs. 2 fallen und bisher nicht gemäß § 5 des Oö. Gasgesetzes bewilligungspflichtig waren, gelten als bewilligt.

(5) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes bestehende Heizungsanlagen, über welche die Behörde nur unzureichende Kenntnisse hat, sind im Zuge der nächstfolgenden Feuerpolizeilichen Überprüfung gemäß dem IV. Abschnitt des Oö. Feuerpolizeigesetzes unter sinngemäßer Anwendung des § 22 zu überprüfen.

(6) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes bestehende Feuerungsanlagen sind erstmals innerhalb von zwei Jahren ab In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes gemäß § 25 zu überprüfen.

(7) Namentliche Bezeichnungen im Sinn des § 6 Abs. 4 Oö. Gasgesetz gelten als namentliche Bezeichnungen gemäß § 26 Abs. 2 zweiter Satz dieses Landesgesetzes.

(8) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren nach dem § 3 Abs. 7, § 5 Abs. 1 Z 3 oder § 9 Abs. 1 der Oö. Kehrordnung sind nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes weiterzuführen. Bescheide, die nach § 3 Abs. 7, § 5 Abs. 1 Z 3 oder § 9 Abs. 1 der Oö. Kehrordnung erlassen wurden, gelten als Bescheide gemäß § 32 Abs. 4, § 35 Abs. 1 Z 3 oder § 37 Abs. 1 dieses Landesgesetzes.

(9) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes bestehende Rechtsverhältnisse zwischen verfügungsberechtigten Personen und Rauchfangkehrern oder Rauchfangkehrerinnen werden durch § 36 Abs. 1 nicht berührt; für Feuerungsanlagen, die gemäß § 3 Abs. 8 der Oö. Kehrordnung abgemeldet worden sind, gilt § 32 Abs. 5 dieses Landesgesetzes.

(10) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes anhängige Bewilligungs- und Anzeigeverfahren nach den §§ 11 und 12 des Landesgesetzes über die Lagerung und Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten sind nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes weiterzuführen. Bewilligungen, die gemäß § 11 des Landesgesetzes über die Lagerung und Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten erteilt wurden, gelten als Bewilligungen gemäß § 41 dieses Landesgesetzes. Lagerstätten, die gemäß § 12 des Landesgesetzes über die Lagerung und Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten angezeigt wurden, gelten als angezeigt gemäß § 42 dieses Landesgesetzes.

(11) Die Betreiberin bzw. der Betreiber einer Feuerungsanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW oder einer sonstigen Gasanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW, bei der vor dem 19. Dezember 2017 eine Bewilligung erteilt oder die Anzeige zur Kenntnis genommen wurde und die spätestens am 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurde, hat die Eintragung in das Register nach § 18a Abs. 1 bis 20. Dezember 2018 vorzunehmen. (Anm: LGBl. Nr. 65/2018)

(12) Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW oder sonstige Gasanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW, für die vor dem 19. Dezember 2017 keine Bewilligungs- oder Anzeigepflicht nach dem Landesgesetz LGBl. Nr. 65/2018 bestand und für die eine Anzeigepflicht nach diesem Landesgesetz neu eingeführt wurde, dürfen nur dann weiterbetrieben werden, wenn dafür bei

1.

Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 5 MW bis zum 31. Dezember 2023,

2.

Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von höchstens 5 MW bis zum 31. Dezember 2028

eine Anzeige nach diesem Landesgesetz eingebracht wurde. Darüber hinaus hat die Betreiberin bzw. der Betreiber einer solchen Anlage bis zu den genannten Zeitpunkten die Eintragung in das Register nach § 18a Abs. 1 vorzunehmen. (Anm: LGBl. Nr. 65/2018)

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 01.04.2012 bis 31.08.2018

(1) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes bei dem oder der Verfügungsberechtigten über eine Feuerungsanlage lagernde Brennstoffe, die nach den bisherigen Rechtsvorschriften zulässigerweise verwendet werden durften, aber den Anforderungen des § 4 nicht entsprechen, dürfen bis zum Ablauf von drei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes weiterverwendet werden.

(2) Lagerbestände an Kleinfeuerstätten, die den Anforderungen des IV. Abschnitts dieses Landesgesetzes nicht entsprechen, dürfen bis längstens sechs Monate nach In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes in Verkehr gebracht werden.

(3) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes anhängige Bewilligungs- und Anzeigeverfahren nach den §§ 4 und 5 des Landesgesetzes über die Lagerung und Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten sind nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes weiterzuführen. Bewilligungen, die gemäß § 4 des Landesgesetzes über die Lagerung und Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten erteilt wurden, gelten als Bewilligungen gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 dieses Landesgesetzes. Bestehende Anlagen, die unter die Bewilligungspflicht des § 19 Abs. 1 Z 1 fallen und bisher nicht gemäß § 4 des Landesgesetzes über die Lagerung und Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten bewilligungspflichtig waren, gelten als bewilligt. Feuerungsanlagen, die gemäß § 5 des Landesgesetzes über die Lagerung und Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten angezeigt wurden, gelten als angezeigt gemäß § 21 dieses Landesgesetzes. Bestehende Anlagen, die unter die Anzeigepflicht des § 21 fallen und bisher weder gemäß § 4 des Landesgesetzes über die Lagerung und Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten bewilligungspflichtig noch gemäß § 5 leg.cit. anzeigepflichtig waren, gelten als angezeigt.

(4) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes anhängige Bewilligungsverfahren nach § 5 des Oö. Gasgesetzes sind nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes weiterzuführen. Bewilligungen, die gemäß § 5 Abs. 2 des Oö. Gasgesetzes erteilt wurden, gelten als Bewilligungen gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 oder § 38 Abs. 2 Z 2 dieses Landesgesetzes; Bewilligungen, die gemäß § 5 Abs. 1 des Oö. Gasgesetzes erteilt wurden, gelten als Bewilligung gemäß § 38 Abs. 2 Z 1 dieses Landesgesetzes; Bewilligungen, die gemäß § 5 Abs. 3 des Oö. Gasgesetzes erteilt wurden, gelten als Bewilligung gemäß § 38 Abs. 2 dieses Landesgesetzes, sofern dessen Tatbestände auf diese Anlagen zutreffen. Bestehende Anlagen, die unter die Bewilligungspflicht des § 19 Abs. 1 Z 2 oder des § 38 Abs. 2 fallen und bisher nicht gemäß § 5 des Oö. Gasgesetzes bewilligungspflichtig waren, gelten als bewilligt.

(5) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes bestehende Heizungsanlagen, über welche die Behörde nur unzureichende Kenntnisse hat, sind im Zuge der nächstfolgenden Feuerpolizeilichen Überprüfung gemäß dem IV. Abschnitt des Oö. Feuerpolizeigesetzes unter sinngemäßer Anwendung des § 22 zu überprüfen.

(6) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes bestehende Feuerungsanlagen sind erstmals innerhalb von zwei Jahren ab In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes gemäß § 25 zu überprüfen.

(7) Namentliche Bezeichnungen im Sinn des § 6 Abs. 4 Oö. Gasgesetz gelten als namentliche Bezeichnungen gemäß § 26 Abs. 2 zweiter Satz dieses Landesgesetzes.

(8) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren nach dem § 3 Abs. 7, § 5 Abs. 1 Z 3 oder § 9 Abs. 1 der Oö. Kehrordnung sind nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes weiterzuführen. Bescheide, die nach § 3 Abs. 7, § 5 Abs. 1 Z 3 oder § 9 Abs. 1 der Oö. Kehrordnung erlassen wurden, gelten als Bescheide gemäß § 32 Abs. 4, § 35 Abs. 1 Z 3 oder § 37 Abs. 1 dieses Landesgesetzes.

(9) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes bestehende Rechtsverhältnisse zwischen verfügungsberechtigten Personen und Rauchfangkehrern oder Rauchfangkehrerinnen werden durch § 36 Abs. 1 nicht berührt; für Feuerungsanlagen, die gemäß § 3 Abs. 8 der Oö. Kehrordnung abgemeldet worden sind, gilt § 32 Abs. 5 dieses Landesgesetzes.

(10) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes anhängige Bewilligungs- und Anzeigeverfahren nach den §§ 11 und 12 des Landesgesetzes über die Lagerung und Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten sind nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes weiterzuführen. Bewilligungen, die gemäß § 11 des Landesgesetzes über die Lagerung und Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten erteilt wurden, gelten als Bewilligungen gemäß § 41 dieses Landesgesetzes. Lagerstätten, die gemäß § 12 des Landesgesetzes über die Lagerung und Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten angezeigt wurden, gelten als angezeigt gemäß § 42 dieses Landesgesetzes.

(11) Die Betreiberin bzw. der Betreiber einer Feuerungsanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW oder einer sonstigen Gasanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW, bei der vor dem 19. Dezember 2017 eine Bewilligung erteilt oder die Anzeige zur Kenntnis genommen wurde und die spätestens am 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurde, hat die Eintragung in das Register nach § 18a Abs. 1 bis 20. Dezember 2018 vorzunehmen. (Anm: LGBl. Nr. 65/2018)

(12) Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW oder sonstige Gasanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW, für die vor dem 19. Dezember 2017 keine Bewilligungs- oder Anzeigepflicht nach dem Landesgesetz LGBl. Nr. 65/2018 bestand und für die eine Anzeigepflicht nach diesem Landesgesetz neu eingeführt wurde, dürfen nur dann weiterbetrieben werden, wenn dafür bei

1.

Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 5 MW bis zum 31. Dezember 2023,

2.

Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von höchstens 5 MW bis zum 31. Dezember 2028

eine Anzeige nach diesem Landesgesetz eingebracht wurde. Darüber hinaus hat die Betreiberin bzw. der Betreiber einer solchen Anlage bis zu den genannten Zeitpunkten die Eintragung in das Register nach § 18a Abs. 1 vorzunehmen. (Anm: LGBl. Nr. 65/2018)

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