Anl. 4 Oö. LuftREnTG

Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.12.9999
Überprüfungsfristen gemäß § 32 Abs. 2 Z 2

Gegenstand

Anzahl der Überprüfungen pro Kalenderjahr

Zeitraum zwischen den einzelnen Überprüfungen in Wochen:

mindestens

höchstens

1.

Fänge von Brennwertfeuerungsanlagen und Gasfeuerungsanlagen;

1

40

60

2.

Selch- und Räucherkammern, die mit festen Brennstoffen betrieben und nicht gewerblich genutzt werden, sowie Fänge von selten benutzten Feuerungsanlagen (maximal 30 Tage im Jahr);

1

40

60

3.

gewerblich genutzte Selch- und Räucherkammern, die mit festen Brennstoffen betrieben werden, sowie die dazugehörigen Fänge.

6

6

10

(Anm: LGBl.Nr. 29/2012)

Stand vor dem 31.07.2014

In Kraft vom 01.04.2012 bis 31.07.2014
Überprüfungsfristen gemäß § 32 Abs. 2 Z 2

Gegenstand

Anzahl der Überprüfungen pro Kalenderjahr

Zeitraum zwischen den einzelnen Überprüfungen in Wochen:

mindestens

höchstens

1.

Fänge von Brennwertfeuerungsanlagen und Gasfeuerungsanlagen;

1

40

60

2.

Selch- und Räucherkammern, die mit festen Brennstoffen betrieben und nicht gewerblich genutzt werden, sowie Fänge von selten benutzten Feuerungsanlagen (maximal 30 Tage im Jahr);

1

40

60

3.

gewerblich genutzte Selch- und Räucherkammern, die mit festen Brennstoffen betrieben werden, sowie die dazugehörigen Fänge.

6

6

10

(Anm: LGBl.Nr. 29/2012)

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