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Allgemeine Vorschriften und Begriffsbestimmungen
(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten im Sinn des § 88 Abs. 1 der Oö. Landarbeitsordnung 1989.
(2) Im Sinn dieser Verordnung gelten als
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(3) Die SicherheitsKennV - und Gesundheitsschutzkennzeichnung nach dieser Verordnung darf für keine anderen als für die in dieser Verordnung dafür jeweils festgelegten Aussagen verwendet werdenLF seit 31.12.2019 weggefallen.
(4) Dienstgeberinnen und Dienstgeber müssen dafür sorgen, dass die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
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(5) Mittel der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung müssen ihrer Art entsprechend regelmäßig gereinigt, gewartet, auf ihre tatsächliche Wirksamkeit überprüft sowie bei Bedarf instandgesetzt oder erneuert werden.
Allgemeine Vorschriften und Begriffsbestimmungen
(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten im Sinn des § 88 Abs. 1 der Oö. Landarbeitsordnung 1989.
(2) Im Sinn dieser Verordnung gelten als
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(3) Die SicherheitsKennV - und Gesundheitsschutzkennzeichnung nach dieser Verordnung darf für keine anderen als für die in dieser Verordnung dafür jeweils festgelegten Aussagen verwendet werdenLF seit 31.12.2019 weggefallen.
(4) Dienstgeberinnen und Dienstgeber müssen dafür sorgen, dass die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
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(5) Mittel der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung müssen ihrer Art entsprechend regelmäßig gereinigt, gewartet, auf ihre tatsächliche Wirksamkeit überprüft sowie bei Bedarf instandgesetzt oder erneuert werden.