§ 2 Oö. KennV - LF (weggefallen)

Oö. Kennzeichnungsverordnung - Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Die §§ 1a bis 7 und die Anhänge 1 bis 3 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (Kennzeichnungsverordnung§ 2 Oö. KennV - KennV), BGBl. II Nr. 101/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 184/2015, gelten sinngemäßLF seit 31.12.2019 weggefallen. Die Verweise auf die §§ 12 und 14 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) gelten als Verweise auf die §§ 84 und 84b der Oö. Landarbeitsordnung 1989, jene auf die §§ 40 Abs. 1 und 44 Abs. 2 bzw. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) als Verweise auf die §§ 90 Abs. 2 und 90g Abs. 2 bzw. 4 der Oö. Landarbeitsordnung 1989.

(Anm: LGBl.Nr. 91/2016)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 30.12.2016 bis 31.12.2019
Die §§ 1a bis 7 und die Anhänge 1 bis 3 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (Kennzeichnungsverordnung§ 2 Oö. KennV - KennV), BGBl. II Nr. 101/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 184/2015, gelten sinngemäßLF seit 31.12.2019 weggefallen. Die Verweise auf die §§ 12 und 14 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) gelten als Verweise auf die §§ 84 und 84b der Oö. Landarbeitsordnung 1989, jene auf die §§ 40 Abs. 1 und 44 Abs. 2 bzw. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) als Verweise auf die §§ 90 Abs. 2 und 90g Abs. 2 bzw. 4 der Oö. Landarbeitsordnung 1989.

(Anm: LGBl.Nr. 91/2016)

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