§ 4 Oö. ASG Maßnahmen zum Schutz der engeren Lebensräume geschützter Pflanzen

Oö. Artenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.08.2019 bis 31.12.9999

§ 4

Maßnahmen zum Schutz der engeren Lebensräume geschützter Pflanzen

Zum Schutz der engeren Lebensräume geschützter Pflanzen ist in der freien Natur verboten:

1.

das Entfernen und Überfluten von mit Torfmoosen (Sphagnum sp., alle Arten) bewachsenen Gesteinsblöcken;

2.

das Schlägern von Bäumen mit einer Population der LungenflechteLungen-Flechte (Lobaria pulmonaria) und

3.

das Beseitigen von Steinblöcken mit einer Population der PustelflechtePustel-Nabelflechte (Lasallia pustulata).

(Anm: LGBl. Nr. 68/2019)

Stand vor dem 29.08.2019

In Kraft vom 01.07.2003 bis 29.08.2019

§ 4

Maßnahmen zum Schutz der engeren Lebensräume geschützter Pflanzen

Zum Schutz der engeren Lebensräume geschützter Pflanzen ist in der freien Natur verboten:

1.

das Entfernen und Überfluten von mit Torfmoosen (Sphagnum sp., alle Arten) bewachsenen Gesteinsblöcken;

2.

das Schlägern von Bäumen mit einer Population der LungenflechteLungen-Flechte (Lobaria pulmonaria) und

3.

das Beseitigen von Steinblöcken mit einer Population der PustelflechtePustel-Nabelflechte (Lasallia pustulata).

(Anm: LGBl. Nr. 68/2019)

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