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Geschützt im Sinn des § 28 Abs. 3 Oö. NSchG 2001 sind
1. | die in Oberösterreich freilebenden, nicht jagdbaren Tiere der in Anlage 3 genannten Arten, | |||||||||
2. | freilebende, nicht jagdbare Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union heimisch sind (Artikel 1 der Richtlinie | |||||||||
3. | die im Anhang IV lit. a der FFH-Richtlinie genannten Tierarten, die in einem anderen Bundesland oder im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union frei leben. (Anm: LGBl. Nr. 85/2003, 74/2007) | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 40/2014) |
Geschützt im Sinn des § 28 Abs. 3 Oö. NSchG 2001 sind
1. | die in Oberösterreich freilebenden, nicht jagdbaren Tiere der in Anlage 3 genannten Arten, | |||||||||
2. | freilebende, nicht jagdbare Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union heimisch sind (Artikel 1 der Richtlinie | |||||||||
3. | die im Anhang IV lit. a der FFH-Richtlinie genannten Tierarten, die in einem anderen Bundesland oder im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union frei leben. (Anm: LGBl. Nr. 85/2003, 74/2007) | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 40/2014) |