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(2) Der Nachweis einer bereits mit einem anderen eigenen Hund absolvierten Ausbildung und abgelegten Prüfung gemäß § 4 sowie der Abschluss des veterinärmedizinischen Studiums gelten jedenfalls als Nachweis der allgemeinen Sachkunde im Sinn des § 4 Abs. 1 Oö. Hundehaltegesetz 2002.
(2) Der Nachweis einer bereits mit einem anderen eigenen Hund absolvierten Ausbildung und abgelegten Prüfung gemäß § 4 sowie der Abschluss des veterinärmedizinischen Studiums gelten jedenfalls als Nachweis der allgemeinen Sachkunde im Sinn des § 4 Abs. 1 Oö. Hundehaltegesetz 2002.