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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Geprüfte Hundetrainer und Hundetrainerinnen des Österreichischen Kynologenverbandes, der Österreichischen Hundesport Union, des Österreichischen Jagdgebrauchshundeverbandes, des Oberösterreichischen Landesjagdverbandes und Personen, die das Gütesiegel "Tierschutzqualifizierte Hundetrainerin" bzw§ 2 Oö. "Tierschutzqualifizierter Hundetrainer" nach § 11 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit hinsichtlich näherer Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden, BGBl. II Nr. 56/2012, führen dürfen, sowie Personen, die eine mindestens gleichwertige Ausbildung nachweisen können, sind jedenfalls Ausbildner oder Ausbildnerin (fachkundige Person) im Sinn des AbsHS seit 14.09.2021 weggefallen. 1. (Anm: LGBl.Nr. 37/2013)
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(2) Geprüfte Hundetrainer und Hundetrainerinnen des Österreichischen Kynologenverbandes, der Österreichischen Hundesport Union, des Österreichischen Jagdgebrauchshundeverbandes, des Oberösterreichischen Landesjagdverbandes und Personen, die das Gütesiegel "Tierschutzqualifizierte Hundetrainerin" bzw§ 2 Oö. "Tierschutzqualifizierter Hundetrainer" nach § 11 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit hinsichtlich näherer Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden, BGBl. II Nr. 56/2012, führen dürfen, sowie Personen, die eine mindestens gleichwertige Ausbildung nachweisen können, sind jedenfalls Ausbildner oder Ausbildnerin (fachkundige Person) im Sinn des AbsHS seit 14.09.2021 weggefallen. 1. (Anm: LGBl.Nr. 37/2013)