§ 4 Oö. HS (weggefallen)

Oö. Hundehalte-Sachkundeverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.09.2021 bis 31.12.9999
Die erweiterte Sachkunde im Sinn des § 4 Abs. 2 Oö. Hundehaltegesetz 2002 ist als gegeben anzunehmen, wenn der Halter oder die Halterin eines auffälligen Hundes nach § 1 Abs. 2 Z 1 oder § 7 AbsHS seit 14.09.2021 weggefallen. 1 leg.cit. nachweist, dass er oder sie mit diesem Hund eine der nachstehenden Ausbildungen absolviert und die dazugehörende Prüfung erfolgreich abgelegt hat:

1.

Begleithundeprüfung mit Verhaltenstest (BH-Prüfung), Begleithundeprüfung (BGH-1) oder eine darauf aufbauende Ausbildung nach der Österreichischen Prüfungsordnung (ÖPO) des Österreichischen Kynologenverbandes (ÖKV).

2.

Begleithundeprüfung mit Verhaltenstest (BH-V), Begleithundeprüfung I (BHI) oder eine darauf aufbauende Ausbildung nach der Prüfungsordnung der Österreichischen Hundesport Union (Ö.H.U.).

3.

Ausbildung zum Jagdhund nach der Prüfungsordnung des Oö. Landesjagdverbandes für die „Brauchbarkeitsprüfung für Jagdhunde in Oberösterreich“, Ausgabe 1996 oder den Leistungsprüfungen nach der Prüfungsordnung des Österreichischen Jagdgebrauchshundeverbandes (ÖJGV);

4.

Ausbildung zum Blindenführhund im Sinn des § 39a Bundesbehindertengesetz, BGBl. I Nr. 150/2002.

(Anm: LGBl. Nr. 85/2011)

Stand vor dem 14.09.2021

In Kraft vom 22.10.2011 bis 14.09.2021
Die erweiterte Sachkunde im Sinn des § 4 Abs. 2 Oö. Hundehaltegesetz 2002 ist als gegeben anzunehmen, wenn der Halter oder die Halterin eines auffälligen Hundes nach § 1 Abs. 2 Z 1 oder § 7 AbsHS seit 14.09.2021 weggefallen. 1 leg.cit. nachweist, dass er oder sie mit diesem Hund eine der nachstehenden Ausbildungen absolviert und die dazugehörende Prüfung erfolgreich abgelegt hat:

1.

Begleithundeprüfung mit Verhaltenstest (BH-Prüfung), Begleithundeprüfung (BGH-1) oder eine darauf aufbauende Ausbildung nach der Österreichischen Prüfungsordnung (ÖPO) des Österreichischen Kynologenverbandes (ÖKV).

2.

Begleithundeprüfung mit Verhaltenstest (BH-V), Begleithundeprüfung I (BHI) oder eine darauf aufbauende Ausbildung nach der Prüfungsordnung der Österreichischen Hundesport Union (Ö.H.U.).

3.

Ausbildung zum Jagdhund nach der Prüfungsordnung des Oö. Landesjagdverbandes für die „Brauchbarkeitsprüfung für Jagdhunde in Oberösterreich“, Ausgabe 1996 oder den Leistungsprüfungen nach der Prüfungsordnung des Österreichischen Jagdgebrauchshundeverbandes (ÖJGV);

4.

Ausbildung zum Blindenführhund im Sinn des § 39a Bundesbehindertengesetz, BGBl. I Nr. 150/2002.

(Anm: LGBl. Nr. 85/2011)

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