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(1) Hunde, die in Oberösterreich gehalten werden, sind ab deren Anmeldung dauerhaft mit amtlichen Hundemarken zu kennzeichnen.
(2) Der Hundehalter oder die Hundehalterin hat dafür zu sorgen, dass die für den Hund ausgegebene amtliche Hundemarke an öffentlichen Orten am Halsband oder am Brustgurt des Hundes sichtbar getragen wird.
(3) Die amtlichen Hundemarken sind vom Bürgermeister oder von der BürgermeisterinGemeinde bei der Hundeanmeldung auszugeben. (Anm: LGBl.Nr. 75/2021)
(4) Die amtlichen Hundemarken müssen deutlich lesbar sein und zumindest mit der Aufschrift "Oberösterreich" und mit dem jeweiligen Gemeindenamen sowie einer fortlaufenden Nummer versehen sein.
(5) Bei Verlust oder Unleserlichkeit der Hundemarke ist für den zu kennzeichnenden Hund vom Hundehalter oder von der Hundehalterin eine neue amtliche Hundemarke anzufordern. Bei der Beendigung der Hundehaltung ist die Hundemarke der Gemeinde zurückzugeben.
(6) Der Hundehalter oder die Hundehalterin hat für die amtliche Hundemarke eine dem Anschaffungspreis der Marke angemessene Gebühr zu entrichten, deren Höhe von der Bezirksverwaltungsbehörde festzusetzen ist.
(Anm. LGBl.Nr. 11/2013)
(1) Hunde, die in Oberösterreich gehalten werden, sind ab deren Anmeldung dauerhaft mit amtlichen Hundemarken zu kennzeichnen.
(2) Der Hundehalter oder die Hundehalterin hat dafür zu sorgen, dass die für den Hund ausgegebene amtliche Hundemarke an öffentlichen Orten am Halsband oder am Brustgurt des Hundes sichtbar getragen wird.
(3) Die amtlichen Hundemarken sind vom Bürgermeister oder von der BürgermeisterinGemeinde bei der Hundeanmeldung auszugeben. (Anm: LGBl.Nr. 75/2021)
(4) Die amtlichen Hundemarken müssen deutlich lesbar sein und zumindest mit der Aufschrift "Oberösterreich" und mit dem jeweiligen Gemeindenamen sowie einer fortlaufenden Nummer versehen sein.
(5) Bei Verlust oder Unleserlichkeit der Hundemarke ist für den zu kennzeichnenden Hund vom Hundehalter oder von der Hundehalterin eine neue amtliche Hundemarke anzufordern. Bei der Beendigung der Hundehaltung ist die Hundemarke der Gemeinde zurückzugeben.
(6) Der Hundehalter oder die Hundehalterin hat für die amtliche Hundemarke eine dem Anschaffungspreis der Marke angemessene Gebühr zu entrichten, deren Höhe von der Bezirksverwaltungsbehörde festzusetzen ist.
(Anm. LGBl.Nr. 11/2013)