§ 2a Oö. HHG 2002 (weggefallen)

Oö. Hundehaltegesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsHunde, die in Oberösterreich gehalten werden, sind ab deren Anmeldung dauerhaft mit amtlichen Hundemarken zu kennzeichnen.
  2. (2)Absatz 2Der Hundehalter oder die Hundehalterin hat dafür zu sorgen, dass die für den Hund ausgegebene amtliche Hundemarke an öffentlichen Orten am Halsband oder am Brustgurt des Hundes sichtbar getragen wird.
  3. (3)Absatz 3Die amtlichen Hundemarken sind von der Gemeinde bei der Hundeanmeldung auszugeben. (Anm: LGBl.Nr. 75/2021)Die amtlichen Hundemarken sind von der Gemeinde bei der Hundeanmeldung auszugeben. Anmerkung, LGBl.Nr. 75/2021)
  4. (4)Absatz 4Die amtlichen Hundemarken müssen deutlich lesbar sein und zumindest mit der Aufschrift "Oberösterreich" und mit dem jeweiligen Gemeindenamen sowie einer fortlaufenden Nummer versehen sein.
  5. (5)Absatz 5Bei Verlust oder Unleserlichkeit der Hundemarke ist für den zu kennzeichnenden Hund vom Hundehalter oder von der Hundehalterin eine neue amtliche Hundemarke anzufordern. Bei der Beendigung der Hundehaltung ist die Hundemarke der Gemeinde zurückzugeben.
  6. (6)Absatz 6Der Hundehalter oder die Hundehalterin hat für die amtliche Hundemarke eine dem Anschaffungspreis der Marke angemessene Gebühr zu entrichten, deren Höhe von der Bezirksverwaltungsbehörde festzusetzen ist.

(Anm§ 2a . LGBl.Nr. 11/2013)Anmerkung LGBl.Nr. 11/2013)

HHG 2002 seit 30.11.2024 weggefallen.

Stand vor dem 30.11.2024

In Kraft vom 01.09.2021 bis 30.11.2024
  1. (1)Absatz einsHunde, die in Oberösterreich gehalten werden, sind ab deren Anmeldung dauerhaft mit amtlichen Hundemarken zu kennzeichnen.
  2. (2)Absatz 2Der Hundehalter oder die Hundehalterin hat dafür zu sorgen, dass die für den Hund ausgegebene amtliche Hundemarke an öffentlichen Orten am Halsband oder am Brustgurt des Hundes sichtbar getragen wird.
  3. (3)Absatz 3Die amtlichen Hundemarken sind von der Gemeinde bei der Hundeanmeldung auszugeben. (Anm: LGBl.Nr. 75/2021)Die amtlichen Hundemarken sind von der Gemeinde bei der Hundeanmeldung auszugeben. Anmerkung, LGBl.Nr. 75/2021)
  4. (4)Absatz 4Die amtlichen Hundemarken müssen deutlich lesbar sein und zumindest mit der Aufschrift "Oberösterreich" und mit dem jeweiligen Gemeindenamen sowie einer fortlaufenden Nummer versehen sein.
  5. (5)Absatz 5Bei Verlust oder Unleserlichkeit der Hundemarke ist für den zu kennzeichnenden Hund vom Hundehalter oder von der Hundehalterin eine neue amtliche Hundemarke anzufordern. Bei der Beendigung der Hundehaltung ist die Hundemarke der Gemeinde zurückzugeben.
  6. (6)Absatz 6Der Hundehalter oder die Hundehalterin hat für die amtliche Hundemarke eine dem Anschaffungspreis der Marke angemessene Gebühr zu entrichten, deren Höhe von der Bezirksverwaltungsbehörde festzusetzen ist.

(Anm§ 2a . LGBl.Nr. 11/2013)Anmerkung LGBl.Nr. 11/2013)

HHG 2002 seit 30.11.2024 weggefallen.

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