§ 2a Oö. HHG 2002 (weggefallen)

Oö. Hundehaltegesetz 2002

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2024 bis 31.12.9999
(1) Hunde, die in Oberösterreich gehalten werden, sind ab deren Anmeldung dauerhaft mit amtlichen Hundemarken zu kennzeichnen.

(2) Der Hundehalter oder die Hundehalterin hat dafür zu sorgen, dass die für den Hund ausgegebene amtliche Hundemarke an öffentlichen Orten am Halsband oder am Brustgurt des Hundes sichtbar getragen wird.

(3) Die amtlichen Hundemarken sind von der Gemeinde bei der Hundeanmeldung auszugeben§ 2a . (Anm: LGBl.NrHHG 2002 seit 30.11.2024 weggefallen. 75/2021)

(4) Die amtlichen Hundemarken müssen deutlich lesbar sein und zumindest mit der Aufschrift "Oberösterreich" und mit dem jeweiligen Gemeindenamen sowie einer fortlaufenden Nummer versehen sein.

(5) Bei Verlust oder Unleserlichkeit der Hundemarke ist für den zu kennzeichnenden Hund vom Hundehalter oder von der Hundehalterin eine neue amtliche Hundemarke anzufordern. Bei der Beendigung der Hundehaltung ist die Hundemarke der Gemeinde zurückzugeben.

(6) Der Hundehalter oder die Hundehalterin hat für die amtliche Hundemarke eine dem Anschaffungspreis der Marke angemessene Gebühr zu entrichten, deren Höhe von der Bezirksverwaltungsbehörde festzusetzen ist.

(Anm. LGBl.Nr. 11/2013)

Stand vor dem 30.11.2024

In Kraft vom 01.09.2021 bis 30.11.2024
(1) Hunde, die in Oberösterreich gehalten werden, sind ab deren Anmeldung dauerhaft mit amtlichen Hundemarken zu kennzeichnen.

(2) Der Hundehalter oder die Hundehalterin hat dafür zu sorgen, dass die für den Hund ausgegebene amtliche Hundemarke an öffentlichen Orten am Halsband oder am Brustgurt des Hundes sichtbar getragen wird.

(3) Die amtlichen Hundemarken sind von der Gemeinde bei der Hundeanmeldung auszugeben§ 2a . (Anm: LGBl.NrHHG 2002 seit 30.11.2024 weggefallen. 75/2021)

(4) Die amtlichen Hundemarken müssen deutlich lesbar sein und zumindest mit der Aufschrift "Oberösterreich" und mit dem jeweiligen Gemeindenamen sowie einer fortlaufenden Nummer versehen sein.

(5) Bei Verlust oder Unleserlichkeit der Hundemarke ist für den zu kennzeichnenden Hund vom Hundehalter oder von der Hundehalterin eine neue amtliche Hundemarke anzufordern. Bei der Beendigung der Hundehaltung ist die Hundemarke der Gemeinde zurückzugeben.

(6) Der Hundehalter oder die Hundehalterin hat für die amtliche Hundemarke eine dem Anschaffungspreis der Marke angemessene Gebühr zu entrichten, deren Höhe von der Bezirksverwaltungsbehörde festzusetzen ist.

(Anm. LGBl.Nr. 11/2013)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten