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(2) Die Sachkunde für das Halten von auffälligen Hunden ist als gegeben anzunehmen, wenn der Hundehalter oder die Hundehalterin mit dem Hund eine Ausbildung erfolgreich absolviert hat, bei der auf Grund der Erfahrungen der Wissenschaft davon ausgegangen werden kann, dass sie ausreicht, um diesen Hund tierschutzgerecht und weitgehend gefahrlos halten zu können (erweiterte Sachkunde). Diese Ausbildung ist vom Hundehalter oder der Hundehalterin gemeinsam mit dem betreffenden Hund zu absolvieren. Die erweiterte Sachkunde besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil von insgesamt mindestens zehn Stunden und hat insbesondere folgende Inhalte zu umfassen: Lernverhalten bei Hunden; die Sprache des Hundes; Stress bei Hunden; die richtige Beschäftigung mit dem Hund; Leinenführigkeit, Sitz- und Freifolgeausbildung unter besonderer Berücksichtigung der Bewältigung von Stresssituationen. (Anm: LGBl.Nr. 75/2021)
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zu Inhalt, Umfang, Prüfungs- und Abschlussmodalitäten der Ausbildungen gemäß Abs. 1 und 2 zu erlassen. Sie kann dabei unter Berücksichtigung der jeweiligen Ausbildungsinhalte bestimmte Ausbildungen festlegen, bei deren Absolvierung die nötige Sachkunde gemäß Abs. 1 oder 2 angenommen werden kann. Für Menschen mit Behinderung ist die mögliche Erbringung erforderlicher Wissensnachweise mittels abweichender, der jeweiligen Form der Behinderung angemessener Prüfungsmethoden vorzusehen. (Anm: LGBl.Nr. 75/2021)
(4) Die Landesregierung hat das Recht, bei Ausbildungen gemäß Abs. 1 und 2 anwesend zu sein und deren Inhalte auf die Übereinstimmung mit der zuvor genannten Verordnung zu kontrollieren. (Anm: LGBl.Nr. 75/2021)
(5) Jene Einrichtungen, welche Ausbildungen gemäß Abs. 1 und 2 organisieren und durchführen, sind ermächtigt, die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. (Anm: LGBl.Nr. 75/2021)
(2) Die Sachkunde für das Halten von auffälligen Hunden ist als gegeben anzunehmen, wenn der Hundehalter oder die Hundehalterin mit dem Hund eine Ausbildung erfolgreich absolviert hat, bei der auf Grund der Erfahrungen der Wissenschaft davon ausgegangen werden kann, dass sie ausreicht, um diesen Hund tierschutzgerecht und weitgehend gefahrlos halten zu können (erweiterte Sachkunde). Diese Ausbildung ist vom Hundehalter oder der Hundehalterin gemeinsam mit dem betreffenden Hund zu absolvieren. Die erweiterte Sachkunde besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil von insgesamt mindestens zehn Stunden und hat insbesondere folgende Inhalte zu umfassen: Lernverhalten bei Hunden; die Sprache des Hundes; Stress bei Hunden; die richtige Beschäftigung mit dem Hund; Leinenführigkeit, Sitz- und Freifolgeausbildung unter besonderer Berücksichtigung der Bewältigung von Stresssituationen. (Anm: LGBl.Nr. 75/2021)
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zu Inhalt, Umfang, Prüfungs- und Abschlussmodalitäten der Ausbildungen gemäß Abs. 1 und 2 zu erlassen. Sie kann dabei unter Berücksichtigung der jeweiligen Ausbildungsinhalte bestimmte Ausbildungen festlegen, bei deren Absolvierung die nötige Sachkunde gemäß Abs. 1 oder 2 angenommen werden kann. Für Menschen mit Behinderung ist die mögliche Erbringung erforderlicher Wissensnachweise mittels abweichender, der jeweiligen Form der Behinderung angemessener Prüfungsmethoden vorzusehen. (Anm: LGBl.Nr. 75/2021)
(4) Die Landesregierung hat das Recht, bei Ausbildungen gemäß Abs. 1 und 2 anwesend zu sein und deren Inhalte auf die Übereinstimmung mit der zuvor genannten Verordnung zu kontrollieren. (Anm: LGBl.Nr. 75/2021)
(5) Jene Einrichtungen, welche Ausbildungen gemäß Abs. 1 und 2 organisieren und durchführen, sind ermächtigt, die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. (Anm: LGBl.Nr. 75/2021)