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Legende:
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(2) Zur Feststellung der Verlässlichkeit eines bestimmten Hundehalters oder einer bestimmten Hundehalterin hat der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin eine Auskunft aus dem Strafregister gemäß § 9 Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2019, einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Die Strafregisterauskunft ist nach ihrer Überprüfung unverzüglich zu löschen.
(Anm: LGBl.Nr. 75/2021)
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(2) Zur Feststellung der Verlässlichkeit eines bestimmten Hundehalters oder einer bestimmten Hundehalterin hat der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin eine Auskunft aus dem Strafregister gemäß § 9 Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2019, einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Die Strafregisterauskunft ist nach ihrer Überprüfung unverzüglich zu löschen.
(Anm: LGBl.Nr. 75/2021)