§ 5 Oö. HHG 2002 (weggefallen)

Oö. Hundehaltegesetz 2002

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Verlässlichkeit eines Hundehalters oder einer Hundehalterin ist gegeben, solange nicht bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er oder sie – unabhängig vom Besitz der nötigen Sachkunde – nicht in der Lage ist, einen Hund so zu halten, dass Gefährdungen oder unzumutbare Belästigungen von Menschen und Tieren abgewendet werden. Als bestimmte Tatsachen gelten, sofern die rechtskräftige Verurteilung bzw. Bestrafung noch nicht getilgt ist, insbesondere:
    1. 1.Ziffer einseine rechtskräftige Verurteilung wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder sonst wegen einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit, gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, gegen den öffentlichen Frieden, gegen die Staatsgewalt oder wegen Hochverrats und anderer Angriffe gegen den Staat, wegen einer gemeingefährlichen strafbaren Handlung oder wegen Tierquälerei;
    2. 2.Ziffer 2eine rechtskräftige Verurteilung nach dem Verbotsgesetz 1947, StGBl. I Nr. 13/1945, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1992, nach dem Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2018, oder nach den §§ 28 oder 28a Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2021;eine rechtskräftige Verurteilung nach dem Verbotsgesetz 1947, StGBl. römisch eins Nr. 13/1945, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1992,, nach dem Waffengesetz 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2018,, oder nach den Paragraphen 28, oder 28a Suchtmittelgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 7/2021;
    3. 3.Ziffer 3eine rechtskräftige Bestrafung nach Art. III Abs. 1 Z 4 EGVG, nach den §§ 5 oder 6 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2018, oder nach dem Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2018;eine rechtskräftige Bestrafung nach Art. römisch III Absatz eins, Ziffer 4, EGVG, nach den Paragraphen 5, oder 6 Tierschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2018,, oder nach dem Waffengesetz 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 97/2018;
    4. 4.Ziffer 4eine rechtskräftige Bestrafung wegen eines oder mehrerer schwerwiegender Verstöße gegen Bestimmungen dieses Landesgesetzes oder vergleichbarer Gesetze anderer Bundesländer oder Staaten;
    5. 5.Ziffer 5ein rechtskräftiges Verbot der Tierhaltung gemäß § 39 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2018;ein rechtskräftiges Verbot der Tierhaltung gemäß Paragraph 39, Tierschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 86/2018;
    6. 6.Ziffer 6eine rechtskräftige Untersagung der Hundehaltung gemäß § 9.eine rechtskräftige Untersagung der Hundehaltung gemäß Paragraph 9,
  2. (2)Absatz 2Zur Feststellung der Verlässlichkeit eines bestimmten Hundehalters oder einer bestimmten Hundehalterin hat der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin eine Auskunft aus dem Strafregister gemäß § 9 Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2019, einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Die Strafregisterauskunft ist nach ihrer Überprüfung unverzüglich zu löschen.Zur Feststellung der Verlässlichkeit eines bestimmten Hundehalters oder einer bestimmten Hundehalterin hat der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin eine Auskunft aus dem Strafregister gemäß Paragraph 9, Strafregistergesetz 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1968,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,, einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Die Strafregisterauskunft ist nach ihrer Überprüfung unverzüglich zu löschen.

(Anm: LGBl.Nr. 75/2021§ 5 )Anmerkung, LGBl.Nr. 75/2021)

Oö. HHG 2002 seit 30.11.2024 weggefallen.

Stand vor dem 30.11.2024

In Kraft vom 01.09.2021 bis 30.11.2024
  1. (1)Absatz einsDie Verlässlichkeit eines Hundehalters oder einer Hundehalterin ist gegeben, solange nicht bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er oder sie – unabhängig vom Besitz der nötigen Sachkunde – nicht in der Lage ist, einen Hund so zu halten, dass Gefährdungen oder unzumutbare Belästigungen von Menschen und Tieren abgewendet werden. Als bestimmte Tatsachen gelten, sofern die rechtskräftige Verurteilung bzw. Bestrafung noch nicht getilgt ist, insbesondere:
    1. 1.Ziffer einseine rechtskräftige Verurteilung wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder sonst wegen einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit, gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, gegen den öffentlichen Frieden, gegen die Staatsgewalt oder wegen Hochverrats und anderer Angriffe gegen den Staat, wegen einer gemeingefährlichen strafbaren Handlung oder wegen Tierquälerei;
    2. 2.Ziffer 2eine rechtskräftige Verurteilung nach dem Verbotsgesetz 1947, StGBl. I Nr. 13/1945, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1992, nach dem Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2018, oder nach den §§ 28 oder 28a Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2021;eine rechtskräftige Verurteilung nach dem Verbotsgesetz 1947, StGBl. römisch eins Nr. 13/1945, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1992,, nach dem Waffengesetz 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2018,, oder nach den Paragraphen 28, oder 28a Suchtmittelgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 7/2021;
    3. 3.Ziffer 3eine rechtskräftige Bestrafung nach Art. III Abs. 1 Z 4 EGVG, nach den §§ 5 oder 6 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2018, oder nach dem Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2018;eine rechtskräftige Bestrafung nach Art. römisch III Absatz eins, Ziffer 4, EGVG, nach den Paragraphen 5, oder 6 Tierschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2018,, oder nach dem Waffengesetz 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 97/2018;
    4. 4.Ziffer 4eine rechtskräftige Bestrafung wegen eines oder mehrerer schwerwiegender Verstöße gegen Bestimmungen dieses Landesgesetzes oder vergleichbarer Gesetze anderer Bundesländer oder Staaten;
    5. 5.Ziffer 5ein rechtskräftiges Verbot der Tierhaltung gemäß § 39 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2018;ein rechtskräftiges Verbot der Tierhaltung gemäß Paragraph 39, Tierschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 86/2018;
    6. 6.Ziffer 6eine rechtskräftige Untersagung der Hundehaltung gemäß § 9.eine rechtskräftige Untersagung der Hundehaltung gemäß Paragraph 9,
  2. (2)Absatz 2Zur Feststellung der Verlässlichkeit eines bestimmten Hundehalters oder einer bestimmten Hundehalterin hat der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin eine Auskunft aus dem Strafregister gemäß § 9 Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2019, einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Die Strafregisterauskunft ist nach ihrer Überprüfung unverzüglich zu löschen.Zur Feststellung der Verlässlichkeit eines bestimmten Hundehalters oder einer bestimmten Hundehalterin hat der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin eine Auskunft aus dem Strafregister gemäß Paragraph 9, Strafregistergesetz 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1968,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,, einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Die Strafregisterauskunft ist nach ihrer Überprüfung unverzüglich zu löschen.

(Anm: LGBl.Nr. 75/2021§ 5 )Anmerkung, LGBl.Nr. 75/2021)

Oö. HHG 2002 seit 30.11.2024 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten