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(1) Die Verlässlichkeit eines Hundehalters oder einer Hundehalterin ist gegeben, solange nicht bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er oder sie -– unabhängig davon, ob er oder sie die nötigevom Besitz der nötigen Sachkunde besitzt -– nicht in der Lage ist, einen Hund so zu halten, dass Gefährdungen undoder unzumutbare Belästigungen von Menschen und Tieren abgewendet werden. Als bestimmte Tatsachen gelten, sofern die rechtskräftige Verurteilung bzw. Bestrafung noch nicht getilgt ist, insbesondere:
1. | eine | |||||||||
2. | eine | |||||||||
3. | eine | |||||||||
4. | eine | |||||||||
5. |
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6. | eine |
(2) Eine gemäß Abs. 1 maßgebliche Verurteilung oder Bestrafung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinn des Abs. 1 kann ein Mensch verlässlich sein, wenn das Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat oder wenn das Gericht sich den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat oder die Strafe - außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten - ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.
(3) Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin (Der Magistrat) darf nur im Einzelfall zurZur Feststellung der Verlässlichkeit eines bestimmten Hundehalters oder einer bestimmten Hundehalterin hat der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin eine Auskunft aus dem Strafregister gemäß § 9 Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzin der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 762/1996BGBl. I Nr. 105/2019, einholeneinzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Die Strafregisterauskunft ist nach ihrer Überprüfung unverzüglich zu löschen.
(Anm: LGBl.Nr. 75/2021)
(1) Die Verlässlichkeit eines Hundehalters oder einer Hundehalterin ist gegeben, solange nicht bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er oder sie -– unabhängig davon, ob er oder sie die nötigevom Besitz der nötigen Sachkunde besitzt -– nicht in der Lage ist, einen Hund so zu halten, dass Gefährdungen undoder unzumutbare Belästigungen von Menschen und Tieren abgewendet werden. Als bestimmte Tatsachen gelten, sofern die rechtskräftige Verurteilung bzw. Bestrafung noch nicht getilgt ist, insbesondere:
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(2) Eine gemäß Abs. 1 maßgebliche Verurteilung oder Bestrafung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinn des Abs. 1 kann ein Mensch verlässlich sein, wenn das Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat oder wenn das Gericht sich den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat oder die Strafe - außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten - ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.
(3) Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin (Der Magistrat) darf nur im Einzelfall zurZur Feststellung der Verlässlichkeit eines bestimmten Hundehalters oder einer bestimmten Hundehalterin hat der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin eine Auskunft aus dem Strafregister gemäß § 9 Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzin der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 762/1996BGBl. I Nr. 105/2019, einholeneinzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Die Strafregisterauskunft ist nach ihrer Überprüfung unverzüglich zu löschen.
(Anm: LGBl.Nr. 75/2021)