§ 6 Oö. HHG 2002 (weggefallen)

Oö. Hundehaltegesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsHunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.
  2. (1a)Absatz eins aAuffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht. (Anm: LGBl.Nr. 75/2021)Auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht. Anmerkung, LGBl.Nr. 75/2021)
  3. (2)Absatz 2Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z. B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. (Anm: LGBl. Nr. 124/2006)Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z. B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 124 aus 2006,)
  4. (3)Absatz 3Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.
  5. (4)Absatz 4Der Gemeinderat kann durch Verordnung anordnen,
    1. 1.Ziffer einsauf welchen öffentlichen unbebauten Flächen innerhalb des Ortsgebiets die Leinen- oder Maulkorbpflicht (Abs. 1) nicht gilt,auf welchen öffentlichen unbebauten Flächen innerhalb des Ortsgebiets die Leinen- oder Maulkorbpflicht (Absatz eins,) nicht gilt,
    2. 2.Ziffer 2dass Hunde an bestimmten öffentlichen Orten innerhalb des Ortsgebiets an der Leine und mit Maulkorb geführt werden müssen oder nicht mitgeführt werden dürfen,
    3. 3.Ziffer 3dass Hunde an bestimmten öffentlichen Orten außerhalb des Ortsgebiets an der Leine und mit Maulkorb oder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden müssen oder nicht mitgeführt werden dürfen.
    (Anm: LGBl.Nr. 124/2006, 75/2021)Anmerkung, LGBl.Nr. 124/2006, 75/2021)
  6. (5)Absatz 5Abs. 1 bis 4 sind nicht anzuwenden auf das Mitführen vonAbsatz eins bis 4 sind nicht anzuwenden auf das Mitführen von
    1. 1.Ziffer einsHunden, die für Zwecke der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Jagd und des Hilfs- und Rettungswesens ausgebildet wurden, im Einsatz und bei Übungen, sofern durch die Einhaltung der Anordnungen gemäß Abs. 1 bis 4 die Verwirklichung des Einsatz- oder Übungszweckes ausgeschlossen oder wesentlich erschwert würde,Hunden, die für Zwecke der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Jagd und des Hilfs- und Rettungswesens ausgebildet wurden, im Einsatz und bei Übungen, sofern durch die Einhaltung der Anordnungen gemäß Absatz eins bis 4 die Verwirklichung des Einsatz- oder Übungszweckes ausgeschlossen oder wesentlich erschwert würde,
    2. 2.Ziffer 2speziell ausgebildeten oder sich in Ausbildung befindlichen Hunden, auf deren Hilfe Personen zur Kompensierung ihrer Behinderung, zu therapeutischen Zwecken nachweislich angewiesen sind, oder die im Rahmen der Altenbetreuung oder beim Schulunterricht eingesetzt werden und
    3. 3.Ziffer 3Hunden im Rahmen von Hundevorführungen, Hundeschauen und dgl.
    (Anm. LGBl.Nr. 11/2013, 75/2021)Anmerkung LGBl.Nr. 11/2013, 75/2021)
  7. (6)Absatz 6Die Leine muss der Körpergröße und dem Körpergewicht des Hundes entsprechend fest sein; sie darf höchstens 1,5 Meter lang sein. Der Maulkorb muss so beschaffen sein, dass der Hund seinen Fang darin öffnen und frei atmen, jedoch weder beißen noch den Maulkorb vom Kopf abstreifen kann. Die Maulkorbpflicht gilt nicht für das Führen von Hunden, die am Arm oder in einem Behältnis getragen werden, sowie für Hunde, für die auf Grund einer Erkrankung der Atemwege durch chronische und irreversible Atembeschwerden bei Vorliegen eines veterinärmedizinischen Attests das Tragen eines Maulkorbs nicht zumutbar ist. Dieses Attest ist stets mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen vorzuweisen. (Anm: LGBl. Nr. 124/2006)Die Leine muss der Körpergröße und dem Körpergewicht des Hundes entsprechend fest sein; sie darf höchstens 1,5 Meter lang sein. Der Maulkorb muss so beschaffen sein, dass der Hund seinen Fang darin öffnen und frei atmen, jedoch weder beißen noch den Maulkorb vom Kopf abstreifen kann. Die Maulkorbpflicht gilt nicht für das Führen von Hunden, die am Arm oder in einem Behältnis getragen werden, sowie für Hunde, für die auf Grund einer Erkrankung der Atemwege durch chronische und irreversible Atembeschwerden bei Vorliegen eines veterinärmedizinischen Attests das Tragen eines Maulkorbs nicht zumutbar ist. Dieses Attest ist stets mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen vorzuweisen. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 124 aus 2006,)
§ 6 Oö. HHG 2002 seit 30.11.2024 weggefallen.

Stand vor dem 30.11.2024

In Kraft vom 01.09.2021 bis 30.11.2024
  1. (1)Absatz einsHunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.
  2. (1a)Absatz eins aAuffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht. (Anm: LGBl.Nr. 75/2021)Auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht. Anmerkung, LGBl.Nr. 75/2021)
  3. (2)Absatz 2Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z. B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. (Anm: LGBl. Nr. 124/2006)Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z. B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 124 aus 2006,)
  4. (3)Absatz 3Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.
  5. (4)Absatz 4Der Gemeinderat kann durch Verordnung anordnen,
    1. 1.Ziffer einsauf welchen öffentlichen unbebauten Flächen innerhalb des Ortsgebiets die Leinen- oder Maulkorbpflicht (Abs. 1) nicht gilt,auf welchen öffentlichen unbebauten Flächen innerhalb des Ortsgebiets die Leinen- oder Maulkorbpflicht (Absatz eins,) nicht gilt,
    2. 2.Ziffer 2dass Hunde an bestimmten öffentlichen Orten innerhalb des Ortsgebiets an der Leine und mit Maulkorb geführt werden müssen oder nicht mitgeführt werden dürfen,
    3. 3.Ziffer 3dass Hunde an bestimmten öffentlichen Orten außerhalb des Ortsgebiets an der Leine und mit Maulkorb oder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden müssen oder nicht mitgeführt werden dürfen.
    (Anm: LGBl.Nr. 124/2006, 75/2021)Anmerkung, LGBl.Nr. 124/2006, 75/2021)
  6. (5)Absatz 5Abs. 1 bis 4 sind nicht anzuwenden auf das Mitführen vonAbsatz eins bis 4 sind nicht anzuwenden auf das Mitführen von
    1. 1.Ziffer einsHunden, die für Zwecke der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Jagd und des Hilfs- und Rettungswesens ausgebildet wurden, im Einsatz und bei Übungen, sofern durch die Einhaltung der Anordnungen gemäß Abs. 1 bis 4 die Verwirklichung des Einsatz- oder Übungszweckes ausgeschlossen oder wesentlich erschwert würde,Hunden, die für Zwecke der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Jagd und des Hilfs- und Rettungswesens ausgebildet wurden, im Einsatz und bei Übungen, sofern durch die Einhaltung der Anordnungen gemäß Absatz eins bis 4 die Verwirklichung des Einsatz- oder Übungszweckes ausgeschlossen oder wesentlich erschwert würde,
    2. 2.Ziffer 2speziell ausgebildeten oder sich in Ausbildung befindlichen Hunden, auf deren Hilfe Personen zur Kompensierung ihrer Behinderung, zu therapeutischen Zwecken nachweislich angewiesen sind, oder die im Rahmen der Altenbetreuung oder beim Schulunterricht eingesetzt werden und
    3. 3.Ziffer 3Hunden im Rahmen von Hundevorführungen, Hundeschauen und dgl.
    (Anm. LGBl.Nr. 11/2013, 75/2021)Anmerkung LGBl.Nr. 11/2013, 75/2021)
  7. (6)Absatz 6Die Leine muss der Körpergröße und dem Körpergewicht des Hundes entsprechend fest sein; sie darf höchstens 1,5 Meter lang sein. Der Maulkorb muss so beschaffen sein, dass der Hund seinen Fang darin öffnen und frei atmen, jedoch weder beißen noch den Maulkorb vom Kopf abstreifen kann. Die Maulkorbpflicht gilt nicht für das Führen von Hunden, die am Arm oder in einem Behältnis getragen werden, sowie für Hunde, für die auf Grund einer Erkrankung der Atemwege durch chronische und irreversible Atembeschwerden bei Vorliegen eines veterinärmedizinischen Attests das Tragen eines Maulkorbs nicht zumutbar ist. Dieses Attest ist stets mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen vorzuweisen. (Anm: LGBl. Nr. 124/2006)Die Leine muss der Körpergröße und dem Körpergewicht des Hundes entsprechend fest sein; sie darf höchstens 1,5 Meter lang sein. Der Maulkorb muss so beschaffen sein, dass der Hund seinen Fang darin öffnen und frei atmen, jedoch weder beißen noch den Maulkorb vom Kopf abstreifen kann. Die Maulkorbpflicht gilt nicht für das Führen von Hunden, die am Arm oder in einem Behältnis getragen werden, sowie für Hunde, für die auf Grund einer Erkrankung der Atemwege durch chronische und irreversible Atembeschwerden bei Vorliegen eines veterinärmedizinischen Attests das Tragen eines Maulkorbs nicht zumutbar ist. Dieses Attest ist stets mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen vorzuweisen. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 124 aus 2006,)
§ 6 Oö. HHG 2002 seit 30.11.2024 weggefallen.

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