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(2) Sofern der Gefährdung oder Belästigung gemäß Abs. 1 mit gelinderen Mitteln wirksam begegnet werden kann, hat die Gemeinde im Sinn der Verhältnismäßigkeit sonstige Anordnungen, wie zB eine Beschränkung der Anzahl der gehaltenen Hunde oder den Nachweis der erweiterten Sachkunde gemäß § 4 Abs. 2, bescheidmäßig zu treffen. Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(Anm: LGBl.Nr. 75/2021)
(2) Sofern der Gefährdung oder Belästigung gemäß Abs. 1 mit gelinderen Mitteln wirksam begegnet werden kann, hat die Gemeinde im Sinn der Verhältnismäßigkeit sonstige Anordnungen, wie zB eine Beschränkung der Anzahl der gehaltenen Hunde oder den Nachweis der erweiterten Sachkunde gemäß § 4 Abs. 2, bescheidmäßig zu treffen. Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(Anm: LGBl.Nr. 75/2021)