§ 8 Oö. HHG 2002 (weggefallen)

Oö. Hundehaltegesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Gemeinde hat die Hundehaltung in Gebäuden oder Wohnungen einschließlich deren Nebenräume (zB Keller- und Dachbodenräume) oder auf anderen bestimmten Grundflächen (zB Betriebsgelände) mit Bescheid zu untersagen, wenn durch die Hundehaltung andere Personen gefährdet oder über das örtlich zumutbare Maß hinaus belästigt werden§ 8 . Dieses Hundehalteverbot kann unabhängig vom Vorliegen der Haltereigenschaft gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 auch Personen gegenüber ausgesprochen werden, die den Hund bzwHHG 2002 seit 30.11.2024 weggefallen. die Hunde tatsächlich beaufsichtigen, verwahren oder führen.

(2) Sofern der Gefährdung oder Belästigung gemäß Abs. 1 mit gelinderen Mitteln wirksam begegnet werden kann, hat die Gemeinde im Sinn der Verhältnismäßigkeit sonstige Anordnungen, wie zB eine Beschränkung der Anzahl der gehaltenen Hunde oder den Nachweis der erweiterten Sachkunde gemäß § 4 Abs. 2, bescheidmäßig zu treffen. Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß.

(Anm: LGBl.Nr. 75/2021)

Stand vor dem 30.11.2024

In Kraft vom 01.09.2021 bis 30.11.2024
(1) Die Gemeinde hat die Hundehaltung in Gebäuden oder Wohnungen einschließlich deren Nebenräume (zB Keller- und Dachbodenräume) oder auf anderen bestimmten Grundflächen (zB Betriebsgelände) mit Bescheid zu untersagen, wenn durch die Hundehaltung andere Personen gefährdet oder über das örtlich zumutbare Maß hinaus belästigt werden§ 8 . Dieses Hundehalteverbot kann unabhängig vom Vorliegen der Haltereigenschaft gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 auch Personen gegenüber ausgesprochen werden, die den Hund bzwHHG 2002 seit 30.11.2024 weggefallen. die Hunde tatsächlich beaufsichtigen, verwahren oder führen.

(2) Sofern der Gefährdung oder Belästigung gemäß Abs. 1 mit gelinderen Mitteln wirksam begegnet werden kann, hat die Gemeinde im Sinn der Verhältnismäßigkeit sonstige Anordnungen, wie zB eine Beschränkung der Anzahl der gehaltenen Hunde oder den Nachweis der erweiterten Sachkunde gemäß § 4 Abs. 2, bescheidmäßig zu treffen. Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß.

(Anm: LGBl.Nr. 75/2021)

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