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(1) Der BürgermeisterDie Gemeinde hat die Hundehaltung in Gebäuden oder die BürgermeisterinWohnungen einschließlich deren Nebenräume (Der MagistratzB Keller- und Dachbodenräume) hatoder auf anderen bestimmten Grundflächen (zB Betriebsgelände) mit Bescheid bestimmte Anordnungen für das Halten eines Hundes zu treffenuntersagen, wenn ihm oder ihr bekannt wird, dass durch die Hundehaltung andere Personen gefährdet oder über ein zumutbaresdas örtlich zumutbare Maß hinaus belästigt werden. Die Anordnungen dürfen nur soweit getroffenDieses Hundehalteverbot kann unabhängig vom Vorliegen der Haltereigenschaft gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 auch Personen gegenüber ausgesprochen werden, als dies zur Beseitigung der unzumutbaren Belästigung nötig istdie den Hund bzw. die Hunde tatsächlich beaufsichtigen, verwahren oder führen.
(2) Ist nicht auszuschließen, dass durch die Hundehaltung Menschen gefährdetSofern der Gefährdung oder Belästigung gemäß Abs. 1 mit gelinderen Mitteln wirksam begegnet werden könnenkann, hat die Gemeinde im Sinn der BürgermeisterVerhältnismäßigkeit sonstige Anordnungen, wie zB eine Beschränkung der Anzahl der gehaltenen Hunde oder die Bürgermeisterin (der Magistrat) im Einzelfall mit Bescheid Maßnahmen anzuordnen, wenn und soweit dies zur Vermeidung von Gefährdungen von Menschen oder Tieren durch einen Hund erforderlich ist. Derden Nachweis der erweiterten Sachkunde gemäß § 4 Abs. 2 längstens binnen eines Jahres ist jedenfalls dann eine erforderliche Maßnahme, wenn durch das gleichzeitige Halten mehrerer Hunde Menschen gefährdet werden könnenbescheidmäßig zu treffen. Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(Anm: LGBl.Nr. 75/2021)
(1) Der BürgermeisterDie Gemeinde hat die Hundehaltung in Gebäuden oder die BürgermeisterinWohnungen einschließlich deren Nebenräume (Der MagistratzB Keller- und Dachbodenräume) hatoder auf anderen bestimmten Grundflächen (zB Betriebsgelände) mit Bescheid bestimmte Anordnungen für das Halten eines Hundes zu treffenuntersagen, wenn ihm oder ihr bekannt wird, dass durch die Hundehaltung andere Personen gefährdet oder über ein zumutbaresdas örtlich zumutbare Maß hinaus belästigt werden. Die Anordnungen dürfen nur soweit getroffenDieses Hundehalteverbot kann unabhängig vom Vorliegen der Haltereigenschaft gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 auch Personen gegenüber ausgesprochen werden, als dies zur Beseitigung der unzumutbaren Belästigung nötig istdie den Hund bzw. die Hunde tatsächlich beaufsichtigen, verwahren oder führen.
(2) Ist nicht auszuschließen, dass durch die Hundehaltung Menschen gefährdetSofern der Gefährdung oder Belästigung gemäß Abs. 1 mit gelinderen Mitteln wirksam begegnet werden könnenkann, hat die Gemeinde im Sinn der BürgermeisterVerhältnismäßigkeit sonstige Anordnungen, wie zB eine Beschränkung der Anzahl der gehaltenen Hunde oder die Bürgermeisterin (der Magistrat) im Einzelfall mit Bescheid Maßnahmen anzuordnen, wenn und soweit dies zur Vermeidung von Gefährdungen von Menschen oder Tieren durch einen Hund erforderlich ist. Derden Nachweis der erweiterten Sachkunde gemäß § 4 Abs. 2 längstens binnen eines Jahres ist jedenfalls dann eine erforderliche Maßnahme, wenn durch das gleichzeitige Halten mehrerer Hunde Menschen gefährdet werden könnenbescheidmäßig zu treffen. Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(Anm: LGBl.Nr. 75/2021)